OGH 13Os123/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schillhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janez K***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15.April 1996, GZ 18 Vr 397/94-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janez K***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Klagenfurt die ihm als Geschäftsführer der "CgesmbH" durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dieser einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er "Überweisungen von Zahlungsrückflüssen aus den von der CgesmbH an Lieferantenfirmen geleisteten Zahlungen auf von ihm namhaft gemachte liechtensteinische Bankkonten der D***** AG und (des) Y***** Establishment veranlaßte und nach endgültiger Transferierung auf Konten des in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehenden Y***** Establishment sich nachstehende Beträge bar auszahlen ließ, und zwar:
1. am 8.Oktober 1991 65.000 SFr (= 542.100 S),
2. am 8.November 1991 60.000 SFr und 54.000 US-$ (= 1,184.580 S),
3. am 20.Dezember 1991 200.000 S und 110.000 SFr (= insgesamt 1,117.400 S),
4. am 9.Jänner 1992 1,000.000 S und
5. am 27.Jänner 1992 1,010.800 S,
sohin insgesamt 4,854.880 S, wobei die CgesmbH noch um einen weiteren, von der D AG einbehaltenen Provisionsanteil von 7.240 US-$ (= 91.731 S) geschädigt wurde".
Die nominell aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ging das Schöffengericht davon aus, daß der Angeklagte als Geschäftsführer über Zahlungsrückflüsse ("repayments") an die CgesmbH mißbräuchlich verfügte, indem er insgesamt 4,854.880 S an das liechtensteinische Sitzunternehmen "Y Establishment" und damit in sein Privatvermögen überweisen ließ, ohne das Geld nachfolgend zum Nutzen der Machtgeberin zu verwenden.
Die nur die Urteilsannahme, daß er es - entgegen seiner (erst) in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung - unterließ, das Geld nach Barbehebung dem russischen Agenten der CgesmbH Aleksandr Mihajlovic O für Schmiergeldzahlungen zur Verfügung zu stellen, bekämpfende Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches schlüssig und zureichend begründete, warum es der Aussage dieses Zeugen im aufgezeigten Umfang gefolgt ist, obwohl es seiner Behauptung, jede "Provisionszahlung" sei schriftlich quittiert worden, mißtraut hat (US 13 f).
Davon, daß der Angeklagte Firmengeld auch für Schmiergeldzahlungen verwendete, ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen, womit aus der Darlegung des Zeugen Mag.S***** für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.
Das gilt gleichermaßen für jene des Zeugen K*****, wonach aus den "Aufpreisen" Schmiergeldzahlungen der CgesmbH bestritten werden sollten. Auch die Zeugen I und N***** bestätigten nur die im Urteil ohnedies als erwiesen angenommenen Geschäftspraktiken im Osthandel der Firma.
Nicht nachvollziehbar ist das Rechtsmittel bei der Bekämpfung der Schadenshöhe, bestreitet es doch gar nicht die Überweisung des vom Schuldspruch erfaßten Geldes an das "Y***** Establishment".
Schließlich enthält die Aussage des Zeugen H***** nichts über dessen - allein in Frage stehenden - Verbleib.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich im wesentlichen auf eine weitwendige Wiederholung der Mängelrüge, ohne damit erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung zu wecken. Der Versuch, die Finanzierung einer Eigentumswohnung durch rechtmäßig erworbene Gelder plausibel zu machen, greift nur unzulässig ein isoliertes Detail der Beweiswürdigung an und bleibt selbst insoweit im Ansatz stecken, indem selbst nach diesem Vorbringen eine rechnerische Lücke von 1,500.000 S zu ungunsten des Angeklagten offen bleibt.
Welche konkreten, amtswegig anzustellenden Erkundungen das Rechtsmittel vermißt, legt es nicht dar und verfehlt damit erneut eine gesetzeskonforme Darstellung. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung zu verweisen (§ 249 Abs 1 StPO).
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlt ein prozeßordnungsgemäßer Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Sie läßt zudem offen, woraus sie das Erfordernis ableitet, die geschäftliche Grundlage der (unstreitig) zum Vermögen der CgesmbH gehörigen, an das "Y Establishment" weitergeleiteten Gelder im einzelnen abzuklären und darzulegen, ob ohne Schmiergeldzahlungen die Ostgeschäfte der C*****gesmbH überhaupt hätten abgewickelt werden können.
Die Feststellung, wonach Mag.S***** ursprünglich von einem Vermögensschaden im Betrag von 2 Millionen S ausgegangen sei, hat das Erstgericht ohnehin getroffen. Im übrigen wäre nicht der von einem Zeugen "angenommene", sondern vom Schöffengericht weit höher konstatierte Schaden den rechtlichen Überlegungen der Beschwerde zugrunde zu legen. Auf welche Ergebnisse des Beweisverfahrens eine Hoffnung auf "nachträgliche Zustimmung des Geschäftsherrn" hätte gegründet werden sollen, wird nicht dargelegt. Warum der Angeklagte den Mißbrauch als "vorteilhaft" für seine Arbeitgeberfirma hätte ansehen sollen, bleibt ebenso unerfindlich wie der Hinweis auf eine für möglich gehaltene Erwartung, das "riskante Geschäft" werde "zum Vorteil des Geschäftsherrn glücken".
Schon wegen der Einheit von Urteilsspruch und Gründen geht auch die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht von den tatsächlichen Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes aus.
Weil die in US 20 angestellten Überlegungen zur Strafzumessung die Möglichkeit, daß die mißbräuchlich erlangten Gelder letztlich doch dem Zeugen O***** zugekommen sein könnten, bloß hypothetisch erwähnen (vgl das Klammerzitat, wonach es dafür "keine Hinweise gibt"), liegt darin kein Abweichen von den vorstehend dargelegten Urteilsannahmen.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.