Testo completo
OGH 6Ob279/97s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin M*****, vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. K***** Verlags Gesellschaft mbH Co KG, 2. Brigitte L*****, beide vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.Juli 1997, GZ 6 R 79/97b-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Revisionswerber releviert nicht mehr, daß die Vorinstanzen eine Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts des Vergehens nach § 1 Notzeichengesetz feststellten, die Richtigkeit des von den Beklagten erhobenen Vorwurfs einer strafbaren Handlung also nicht feststeht und daß dies zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten ginge, weil sie bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, die gleichzeitig auch ehrenbeleidigend iSd § 1330 Abs 1 ABGB sind, die Beweislast trifft (MR 1995, 16 mwN). Zur Zulässigkeit der Revision wird nur auf die Rechtsfrage verwiesen, ob Zeitungsberichte über frühere Straftaten des Klägerss und eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der berichteten Flucht aus dem Strafvollzug und einer relativ geringfügigen neuen Gesetzesübertretung zulässig seien. Auf die Berichterstattung über frühere Straftaten des Klägers und die erfolgten Verurteilungen kommt es jedoch beim Unterlassungsbegehren, das nur den behaupteten Mißbrauch von Notzeichen zum Gegenstand hat, nicht an. Für dieses Begehren könnte nur die nicht relevierte Verletzung der Unschuldsvermutung relevant sein.
Bei der Bildnisveröffentlichung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hier könnte die Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG) ins Treffen geführt werden, was der Revisionswerber jedoch unterläßt. Den zur Begründung seines Interesses am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung iSd § 78 UrhG vorgetragenen Gründen ist das Verbreitungsinteresse der Beklagten entgegenzuhalten. In der Frage der gebotenen Interessenabwägung sind die Vorinstanzen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Bildnisveröffentlichung kann zur Aufklärung weiterer strafbarer Handlungen beitragen und daher schon aus diesem Grund gerechtfertigt sein (MR 1996, 187; 1997, 150). Dies gilt hier umso mehr, als auch das öffentliche Interesse an der Ausforschung flüchtiger Straftäter zu bejahen ist. Dabei ist es völlig unwesentlich, ob sich der Verurteilte durch eine spektakuläre Flucht oder nur anläßlich eines sogenannten Hafturlaubs dem Strafvollzug entzogen hat. Die Vorinstanzen haben zutreffend und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Strafrechtspflege ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse bejaht.