OGH 11Os135/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26.August 1996, GZ 15 U 435/95-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Slunsky und des Verteidigers Dr.Mück, jedoch in Abwesenheit des Manfred W***** zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26.August 1996, GZ 15 U 435/95-23, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 80 StGB.
Begründung
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 26. August 1996, GZ 15 U 435/95-23, wurde Manfred W***** vom wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB gegen ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge lenkte er am 20.Juni 1995 gegen 12.10 Uhr im Ortsgebiet von Wels einen (unbeladenen) LKW der Marke Steyr auf der Oberfeldstraße in östliche Richtung zur Kreuzung mit der (benachrangten) Straubingerstraße. In seiner Fahrtrichtung gesehen mündet letztere Straße von rechts in die Oberfeldstraße, welche nach dem Einmündungstrichter von einem durch "Zebrastreifen" (§ 2 Abs 1 Z 12 StVO) gekennzeichneten Schutzweg gequert wird. Zur Unfallszeit hatte ein Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe in der Straubingerstraße ca 1,7 m vor der Fluchtlinie der Oberfeldstraße (verkehrsbedingt) angehalten.
Manfred W***** hatte bei Annäherung an den Schutzweg seine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen auf ca 40 km/h herabgesetzt, als (aus seiner Sicht von rechtskommend) zwei Buben auf dem Schutzweg über die Fahrbahn liefen, wofür sie ca 2 sek benötigten. Mit einem Verzögerungswert von 2,2 m/sek2 verringerte er daraufhin über eine Wegstrecke von 14 m (Dauer 1,4 sek) durch Bremsen seine Geschwindigkeit auf ca 33 km/h. Eine Vollbremsung (Verzögerungswert 5,2 m/sek2) leitete er erst ein, als mit 2 sek Abstand diesen Buben der (etwa) siebeneinhalbjährige Florian H***** folgte, der mit einer Geschwindigkeit von ca 3 m/sek und ohne auf den Verkehr zu achten neben dem Linienbus hervor über den Schutzweg lief. Ca 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt wurde dieses Kind von der rechten vorderen Stoßstange des LKWs mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca 20 bis 25 km/h erfaßt, zu Boden gestoßen und vom rechten hinteren Zwillingsreifen überrollt, wodurch tödliche Schädelverletzungen entstanden.
Manfred W***** wäre eine Unfallverhinderung möglich gewesen, wenn er bis zum Zeitpunkt des Reaktionseinsatzes (auf die Wahrnehmung der Fahrbahnquerung durch Florian H*****) seine Annäherungsgeschwindigkeit auf 24 km/h reduziert gehabt oder bereits nach Erkennen der ersten beiden Buben den Entschluß gefaßt hätte, vor dem Schutzweg anzuhalten.
In rechtlicher Hinsicht führte der Richter des Bezirksgerichtes aus, den Beschuldigten treffe kein Verschulden, weil ihm weder Reaktionsverzug (nach Wahrnehmung der Überquerung des Florian H*****) noch eine überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit vorzuwerfen seien. Trotz Sichteinschränkung auf den rechten Gehsteigbereich (durch den verkehrsbedingt angehaltenen Linienbus) und des Umstandes, daß unmittelbar zuvor zwei Buben laufend den Schutzweg überquerten, sei die konkrete Verkehrssituation nicht unklar gewesen.
Diese Entscheidung steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg muß unter den Gesichtspunkten der sorgfältigen Beobachtung und der allenfalls bestehenden Anhaltepflicht (§ 9 Abs 2 Satz 2 StVO) bestimmt werden. Der Beobachtungsraum erstreckt sich nicht nur auf den Schutzweg, sondern auch auf die nähere Umgebung (angrenzender Raum des Gehsteiges bis ca 3 m) beiderseits der Fahrbahn. Wird dieser Beobachtungsraum insbesondere durch parkende Fahrzeuge oder Querverkehr (teilweise) verdeckt, so ist erhöhte Sorgfalt geboten, weil diesfalls mit einem späteren Ansichtigwerden von querenden Fußgängern gerechnet werden muß. Die Fahrgeschwindigkeit ist stärker als üblich herabzusetzen, die Beobachtung mit besonderer Sorgfalt, unter jederzeitiger Bremsbereitschaft durchzuführen (Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO § 9 Am 41,42; ZVR 1994/87).
Die vom Bezirksgericht Wels vertretene Rechtsansicht, wonach die wegen der Sichteinschränkung mangelnde Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht einer Person und der Tatsache, daß es sich bei dem Fußgänger um ein (laufendes) Kind gehandelt habe, ein stärkeres Abbremsen des LKW nicht erfordert hätte, weil Manfred W***** mit einem Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht rechnen mußte, kann nicht geteilt werden.
Denn der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO kann nicht angewendet werden, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (vgl Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO § 3 Anm 10, 16 a bis 17; Messiner StVO9 § 3 E 98 = ZVR 1979/293; ZVR 1975/52). Einen solchen konkreten Gefahrenhinweis stellt aber fallbezogen die Überquerung des Schutzweges durch zwei laufende Buben knapp vor dem bereits zu einer Teilbremsung veranlaßten LKW zu einer üblichen Schulschlußzeit (12.10 Uhr) deshalb dar, weil beide Kinder gerade aus jenem Annäherungsbereich gekommen sind, der durch den im Querverkehr verkehrsbedingt angehaltenen Linienbus teilweise verdeckt war.
Das Zusammentreffen dieser Komponenten rückt die Möglichkeit des Auftauchens weiterer (laufender) Kinder aus dem verdeckten Sichtfeld in den konkreten Gefahrenbereich, sodaß eine als bedenklich einzustufende Verkehrssituation vorlag, bei der die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr gegeben war.
Unter dem Gesichtspunkt der erwähnten allgemeinen Kriterien für die Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg und der vorliegend festgestellten Verkehrssituation hätte Manfred W***** seine Geschwindigkeit derart herabsetzen müssen, daß ihm das Anhalten vor dem Schutzweg möglich gewesen wäre. Die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht wäre - der Auffassung des Bezirksgerichtes Wels zuwider - dem Beschuldigten im Sinne des § 80 StGB anzulasten gewesen.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Manfred W***** auswirkte, konnte es mit dem bloßen Feststellen dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.