OGH 6Ob317/97d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Markus S*****, geboren 10.März 1982, und der mj. Sabine S*****, geboren 18. Februar 1984, in Obsorge der Mutter, Anita S*****, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" (richtig: Rekurses) des Vaters, Gerhard S*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 2.Juli 1997, GZ 21 R 231/97p-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 25.April 1997, GZ 2 P 1690/95p-46, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Vater, der zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 7.120 S je Kind verpflichtet war, beantragte eine Herabsetzung auf je
3. 620 S.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsbeiträge nur wie folgt herab:
für Markus auf 3.900 S vom 1.10.1996 bis 28.2.1997 und auf 4.700 S ab 1.3.1997 und für Sabine auf 3.900 S ab 1.10.1996.
In ihrem Rekurs beantragten die Kinder die Abänderung dahingehend, daß für Markus 5.400 S vom 1.10.1996 bis 28.2.1997 und 6.000 S ab 1.3.1997 und für Sabine 5.400 S ab 1.10.1996 festgesetzt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder Folge. Es hob die Entscheidung erster Instanz insoweit auf, als die Unterhaltsbeiträge über den unbekämpft gebliebenen Teil der Herabsetzung hinaus herabgesetzt wurden, und trug dem Erstgericht eine neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs des Vaters ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 AußStrG unzulässig und deshalb zurückzuweisen.