OGH 12Os148/97 (12Os150/97)

12Os148/97 (12Os150/97)Tribunale superiore30 ott 1997

Testo completo

OGH 12Os148/97 (12Os150/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elver K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.April 1997, GZ 28 Vr 1.290/96-26, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Elver K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. April 1996 in Kufstein Vesna J***** durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er unter Vorhalten eines Jagdmessers mit 14 cm langer Klinge äußerte, falls sie noch einmal schreien sollte, werde er sie töten.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Abgesehen davon, daß der Schöffensenat die vom Beschwerdeführer behaupteten örtlichen Gegebenheiten seiner Wohnung ohnehin in allen Details den Urteilsannahmen zugrundelegte, betraf der diesem Nachweis dienende Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheins im Sinne des bekämpften Zwischenerkenntnisses (Z 4) ein für die Lösung der Schuldfrage irrelevantes Beweisthema, weil die bloß theoretische Möglichkeit einer Alarmierung anderer Hausbewohner im Falle ungehinderten - nach dem Urteilssachverhalt vom Angeklagten jedoch unter Vorhalten eines Messers und der Äußerung von Morddrohungen unterbundenen - Schreiens des Tatopfers die Tatbegehung keineswegs ausschließen könnte.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) gegen die erstgerichtliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugin Vesna J***** mit dem - einer bloßen Schuldberufung entsprechenden - Einwand remonstriert, die "an sich nicht besonders unwahrscheinliche" Verantwortung des Angeklagten sei vom Schöffengericht in einseitiger Betrachtungsweise zu Unrecht zur Gänze abgelehnt worden, gelangt sie nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Im übrigen ist sie offenbar unbegründet:

Aus dem Kontext der Entscheidungsgründe (US 6 und 7) ergibt sich nämlich ganz klar, daß sich die als aktenwidrig gerügte Verantwortungspassage des Angeklagten ausschließlich auf den vom Beschwerdeführer vor der Gendarmerie, nicht aber in der Hauptverhandlung namhaft gemachten weiteren angeblichen Alibizeugen "D*****" bezieht.

Weder damit noch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 a), das sich sinngemäß darin erschöpft, der erstgerichtlichen Argumentation im Rahmen der Beweiswürdigung eine der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechende gegenteilige Bewertung der Beweisergebnisse entgegenzusetzen, vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird sohin das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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