Testo completo
OGH 10Ob379/97a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Leonore D*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.August 1997, GZ 7 R 73/97z-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Gegenstand der außerordentlichen Revision ist nur die Entscheidung des Berufungsgerichts über Punkt 2. des Klagebegehrens. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, die außerordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage, ob der klagenden Partei aufgrund der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung der Zutritt zum Geschäftslokal der Beklagten auch außerhalb der Geschäftszeiten der Beklagten zur Benützung des Garderoberaumes zu gestatten ist, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert sei.
Nach der zitierten Gesetzesstelle ist die Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf dem Boden der von der Judikatur zur Vertragsauslegung entwickelten Grundsätze getroffen. Ob ausgehend davon das Begehren der klagenden Partei durch den Mietvertrag gedeckt ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist. Auch die Grenzen des ihm bei der Entscheidung dieser Frage eingeräumten Ermessens wurden vom Berufungsgericht nicht überschritten.