OGH 6Ob315/97k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franz B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** Gesellschaft mbH in Liquidation, Nebenintervenienten auf seiten der klagenden Partei 1. Ing.Viktor V*****, 2. Georg V*****, alle vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Christian Butschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28.August 1997, GZ 40 R 348/97s-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 20.Februar 1997, GZ 5 C 469/96v-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Beklagte war bis 1.8.1991 Hauptmieter des Bestandobjektes *****, bestehend aus Werkstatträumlichkeiten und einer Wohnung. Er hatte in den Werkstatträumlichkeiten eine KFZ-Werkstätte betrieben und die Wohnung top Nr 7 selbst bewohnt. Mit 1.8.1991 veräußerte er sein Unternehmen an die Gemeinschuldnerin, wobei die Mietrechte am gesamten Bestandobjekt (Werkstättenräumlichkeiten und Wohnung) auf diese übergingen (§ 12 Abs 3 MRG in der damals geltenden Fassung). Die Hausverwaltung schrieb ab diesem Zeitpunkt den für das Gesamtobjekt anfallenden Bestandzins der Gemeinschuldnerin vor. Der Beklagte benutzte die Wohnung top Nr 7 auch nach Übertragung der Mietrechte an die Gemeinschuldnerin weiter, bezahlte aber dafür kein Entgelt.
Der klagende Masseverwalter begehrt nun die Räumung des Beklagten als eines titellosen Benützers.
Der Beklagte wendete ein, er sei vom Unternehmenskauf zurückgetreten, weil der Kaufpreis nicht gezahlt und Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe ihm unentgeltlich ein Wohnrecht zugestanden.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anläßlich eines Unternehmenskaufvertrages sei wirkungslos. Der Erwerber des Unternehmens sei mit dem Abschluß des Unternehmenskaufvertrags in den Mietvertrag eingetreten und habe die Mietrechte erworben. Überdies sei die Rücktrittserklärung des Beklagten nach Konkurseröffnung erfolgt, eine Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages nach Konkurseröffnung würde wesentliche Teile des Vermögens der Gemeinschuldnerin dem Zugriff der übrigen Gläubiger entziehen, sodaß der Vertragsrücktritt auch aus diesem Grund unwirksam sei. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vereinbarung, wonach der Beklagte die Wohnung benützen dürfe. Es sei ihm nur ein Prekarium eingeräumt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Im Unternehmenskaufvertrag sei ein Eigentumsvorbehalt nur hinsichtlich der Fahrnisse vereinbart worden. Die Mietrechte seien auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, sodaß der Beklagte selbst für den Fall der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der Mietrechte hätte. Die Vereinbarung, wonach der Beklagte die Wohnung weiterbenützen könne, stelle eine Bittleihe dar, deren freie Widerruflichkeit sich aus den vorliegenden Umständen ergebe.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Beklagten. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes sei zu Unrecht erfolgt; es liege eine Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN vor.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
§ 502 Abs 3 Z 2 ZPO sieht eine Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung des Abs 2 leg cit nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten vor. Diese Gesetzesstelle umfaßt jedoch lediglich Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen...., wobei der Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses bzw den seinerzeitigen Vertragspartnern des Bestandvertrages oder deren Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolgern stattfinden muß (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 49 mwN). Dies ist bei einer Klage der nunmehrigen Bestandnehmerin gegen den früheren Bestandnehmer auf Räumung wegen titelloser Benützung nicht der Fall. Eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
Das Berufungsgericht hat daher den nach § 502 Abs 2 ZPO erforderlichen Ausspruch zu Recht vorgenommen. Es hat den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach eigenem Ermessen bindend und unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) mit unter 50.000 S bewertet.
Das vom Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.