OGH 11Os110/97 (11Os111/97)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus Joachim K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25.März 1997, GZ 28 Vr 2695/96-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Sunder-Plaßmann zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über Klaus Joachim K***** verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. April 1997, AZ 28 E Vr 3895/96, auf 18 (achtzehn) Monate (als Zusatzstrafe) erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung betreffend die Strafhöhe auf diese Entscheidung verwiesen. Im übrigen werden seiner Berufung und Beschwerde nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Klaus Joachim K***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 2.September 1996 in Innsbruck dadurch, daß er Martin F***** gegen dessen massive Gegenwehr die Kellnergeldtasche samt ca 3.500 S Bargeld entriß, einem anderen mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die auf einen, die Geringwertigkeitsschwelle nicht übersteigenden Umfang der Raubbeute abzielt, läßt eine gesetzmäßige Ausführung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes vermissen. Denn der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von ihnen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende wertende Vorgang als solcher ist auch mit dem relevierten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbar. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, das Schöffengericht hätte den Beuteumfang nicht aus den für überzeugend erachteten Angaben des Martin F***** ableiten dürfen, sondern im Zweifel die Höhe des geraubten Bargeldes mit jenem Betrag (ca. 1.000 S) annehmen müssen, der dem Angeklagten seiner Verantwortung gemäß verblieben sei.
Die vom Beschwerdeführer weiters aufgezeigten, vom Erstgericht sehr wohl erwogenen Umstände einer fehlenden Verletzung des Tatopfers (vgl US 5 und 6) und dessen Täuschung über die Zahlungswilligkeit, um den Kellner abzulenken (US 6), vermögen keine Zweifel am festgestellten erheblichen Gewalteinsatz des Angeklagten bei der Tatausführung zu erwecken, stützte doch der Schöffensenat diese Urteilsannahme auch auf die am Tatort objektivierten und aus der Gewaltanwendung des Angeklagten resultierenden Spuren (US 5 f).
Nach Prüfung der Aktenlage ergeben sich somit keine Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Sachverhaltsannahmen des Schöffengerichtes.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet der Beschwerdeführer ein, daß auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen die privilegierenden Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB vorlägen.
Entgegen dieser Auffassung besteht kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung (vgl SSt 60/46; 12 Os 122,125/95; 13 Os 17/96; 14 Os 189/95; 15 Os 48/95; damit übereinstimmend Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 31; Kienapfel BT II3 § 142 RN 106; Foregger/Kodek StGB6 § 142 Anm VI) abzugehen, wonach die Grenze der Geringwertigkeit einer Beute bei maximal 1.000 S liegt. Die vom Angeklagten erzielte Raubbeute von 3.500 S entspricht demnach nicht einmal annähernd einer Sache geringen Wertes.
Das Erstgericht hat es daher mit Recht als unerheblich angesehen, ob die vom Angeklagten angewandte Gewalt die Intensitätsschwelle des § 142 Abs 2 StGB überstieg, müssen doch die privilegierenden Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Raubes kumulativ gegeben sein (erneut SSt 60/46; 14 Os 189/95), sodaß es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Beschwerdeeinwände zu den sonstigen Prämissen dieser Gesetzesbestimmung bedarf.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Klaus Joachim K***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Dabei wertete es zahlreiche einschlägige Vorstrafen und den relativ raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das (eingeschränkte) Geständnis des Angeklagten, seine durch Alkohol verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie "den durch teilweise Sicherstellung der Beute zu einem großen Teil gutgemachten, gegenüber Durchschnittsfällen des § 142 Abs 1 StGB geringen Schaden" als mildernd.
Gegen den Strafausspruch richten sich die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die eine fehlende Vorhaftanrechnung reklamierende und auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB) sowie deren teilbedingte Strafnachsicht (§ 43 a Abs 2 StGB) abzielende Berufung des Angeklagten.
Nur die Berufung des öffentlichen Anklägers ist berechtigt.
Darin wird zutreffend aufgezeigt, daß der Milderungsgrund der durch Alkohol eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit schon auf Grund des vor dem (letzten) Alkoholkonsum im Lokal "L*****" gefaßten Tatplanes (vgl S 141 "... um mir Mut anzutrinken") zu entfallen hat. Aber auch aus dem vorangehenden, in anderen Lokalen erfolgten Alkoholgenuß (S 21, 110, 137 f) läßt sich der angenommene Milderungsumstand nicht ableiten, ist doch dem Angeklagten schon öfter seine erhöhte Neigung zu Straftaten unter dem Einfluß berauschender Mittel durch Verurteilungen deutlich vor Augen geführt worden (vgl zB Körperverletzungsdelikte zu Punkt 9. und 10. der Strafregisterauskunft; Leukauf/Steininger Komm3 § 35 RN 1 bis 3).
Die richtige Gewichtung der nunmehr korrigierten Strafbemessungsgründe gebietet - auch unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.April 1997, AZ 28 E Vr 3895/96 - eine maßvolle Erhöhung des in erster Instanz gefundenen Strafmaßes auf 18 Monate (Zusatz)Freiheitsstrafe.
Auf diese Entscheidung war der Angeklagte mit seiner Berufung betreffend die Strafhöhe zu verweisen. Der von ihm überdies begehrten teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf sein belastetes Vorleben Belange der Spezialprävention entgegen.
Insoweit der Berufungswerber das Fehlen der (über die Urteilsangleichung hinausgehenden) Vorhaftanrechnung vom 5. bis 25. März 1997 moniert, ist ihm zu erwidern, daß diese Haftzeiten bereits mit Urteil desselben Gerichtes vom 24.April 1997 zu GZ 28 E Vr 3895/96-34 angerechnet und auch beim Strafvollzug effektiv miteinbezogen wurden (ON 42 dieses Vr-Aktes), sodaß dieser Zeitraum nunmehr nicht nochmals Berücksichtigung finden konnte (vgl SSt 43/5; 53/70).
Seiner Berufung konnte somit in diesem Umfang kein Erfolg beschieden sein.
Das Schöffengericht widerrief gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1995 zu AZ 28 Vr 131/95 gewährte (teil)bedingte Strafnachsicht.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist nicht im Recht.
Zutreffend hat nämlich das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen entgegen - mit hinlänglicher Begründung (US 9 und 10) dargelegt, daß der Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung infolge des wiederholten Rückfalls innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit geboten ist. Die Beschwerde vermag keinen Anhaltspunkt für eine gerechtfertigte Annahme eines künftig normtreuen Verhaltens des Angeklagten aufzuzeigen, sodaß die von ihm begehrte Aufrechterhaltung der bloßen Androhung des Strafvollzuges keineswegs geeignet ist, die nach § 53 Abs 1 StGB anzustrebende spezialpräventive Effizienz zu entfalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.