Testo completo
OGH 10ObS390/97v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssachen der klagenden Partei Saho S*****, vertreten durch Dr.Günter R.John, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsan- stalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 8 Rs 149/97h-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.November 1996, GZ 5 Cgs 165/96g-20, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist bloß darauf hinzuweisen, daß das vom Berufungsgericht zitierte Übereinkommen vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe (BGBl 1932/90) gemäß Art 17 des Zusatzabkommens vom 16.9.1988 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zum Haager Übereinkommen vom 1.3.1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1992/570) sowie der Rechtshilfeerlaß vom 21.10.1986 JABl 53 durch jenen vom 24.10.1997 JABl 40 (RHE Ziv. 1997) außer Kraft getreten ist. Hiedurch traten jedoch an den wechselseitigen Zustellungserfordernissen der beiden Vertragsstaaten keine Änderungen ein, sodaß sich insoweit auch an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts ändert.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.