OGH 14Os128/97

14Os128/97Tribunale superiore2 dic 1997

Testo completo

OGH 14Os128/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 28.Mai 1997, GZ 14 Vr 1.153/96-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit von ihm angefochten, wurde Gert B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (III/1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (III/2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 3.Dezember 1996 in J***** Helmut S*****

1. dadurch, daß er ihm schlafvermittelnde und sedierende Medikamente verabreichte und im Anschluß daran, nachdem S***** durch die Wirkung dieser Medikamente eingeschlafen war, "Philharmoniker"-Münzen im Wert von 800.000 S, Schmuck im Wert von 295.400 S sowie 88.000 S Bargeld an sich nahm, mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;

2. durch anschließendes Einsperren in seiner Wohnung widerrechtlich gefangengehalten.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Als Verfahrensmangel (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, über den Zeugen Helmut S***** ein psychiatrisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß dessen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht gegeben war und daher Bedenken hinsichtlich seiner Wiedergabefähigkeit bestehen. Der Einwand versagt allein deshalb, weil - wie schon die Tatrichter zutreffend erkannt haben - eine psychiatrische Untersuchung die im gegenständlichen Fall ausdrücklich verweigerte Zustimmung des Zeugen vorausgesetzt hätte. Daß der Sachverständige auch ohne Untersuchung aus anderen Beweisergebnissen auf eine Wiedergabeunfähigkeit hätte schließen können, wäre mangels konkreter Hinweise in den Akten als formelle Voraussetzung einer Verfahrensrüge schon in der Hauptverhandlung darzutun gewesen. Bloß im ursprünglichen schriftlichen Beweisantrag enthaltene oder erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Ausführungen können im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden.

Keineswegs unbegründet (Z 5) ist die Annahme eines schon vor der Verabreichung der Medikamente vorliegenden Wegnahmevorsatzes, weil die Tatrichter ihre Feststellung, wonach es vom Angeklagten "geplant und beabsichtigt" war, daß S***** durch die Wirkung des ihm vom Angeklagten heimlich eingegebenen Medikamentes einschlief, um sich so die (räuberische) Wegnahme zu ermöglichen (s insb US 12 oben) erkennbar auf den logisch und empirisch einwandfrei aus den Beweisresultaten abgeleiteten (US 14 ff) objektiven Tatablauf stützten, wobei es angesichts fehlender dahingehender Indizien einer besonderen Erörterung der nach der Aktenlage rein spekulativen Möglichkeit eines erst nach Medikamentenverabreichung gefaßten Wegnahmeentschlusses nicht bedurfte (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Somit konnte die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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