OGH 13Os171/97

13Os171/97Tribunale superiore3 dic 1997

Testo completo

OGH 13Os171/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juli 1997, GZ 12 Vr 333/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG schuldig erkannt (A/1.). Darnach hat er zu nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkten ab Juni/Juli 1995 bis Mitte/Ende Februar 1997 in Wels und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausgemacht hat, eingeführt und in Verkehr gesetzt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar dadurch, daß er an Grenzübergängen zur Slowakei, vermutlich Kittsee, in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 500 Gramm Heroin nach Österreich einführte und hier in Wels an Dieter Herbert G***** zum Preis von 1.000 S bis 1.200 S pro Gramm verkaufte (vom Vorwurf noch weitere ca 700 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt und hier verkauft zu haben, erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch; A/2.).

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene auf Z 5, und ziffernmäßig auch auf Z 9 (lit) a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen G***** und die Beantwortung der Frage, ob die Beweismittel in ihrer Gesamtheit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen, fiel in die (unanfechtbare) Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO), dem der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument begegnen kann, daß weder der genannte Zeuge, noch die sonstigen Beweismittel "wirklich" die Täterschaft bestätigen.

Ein genauer Tatzeitpunkt ist im Urteil nicht genannt, er ist auch eine unentscheidende Tatsache (siehe Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 18). Die Feststellung über die Suchtgiftmenge blieb nicht - wie der Angeklagte behauptet - "völlig unbegründet", sondern beruht auf den Angaben des G***** und den darnach angestellten Berechnungen (verbunden mit einem Sicherheitsabschlag: US 8).

Die Urteilskonstatierungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten sind keineswegs "hypothetische Überlegungen des Erstgerichts". Dieses berücksichtigte dazu vielmehr die finanzielle Situation des Angeklagten, dessen oftmalige Tatwiederholung und sein belastetes Vorleben (US 13). Der Umstand, daß der Angeklagte Schulden hatte und seine finanzielle Lage angespannt war, spricht nicht gegen diese Annahme, sondern wurde vom Erstgericht ausdrücklich gewürdigt und als Motiv für sein gewerbsmäßiges Handeln erachtet, ohne daß den Tatrichtern hiebei ein formeller Begründungsmangel unterlaufen wäre.

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellte Behauptung, bei der Hausdurchsuchung sei "kein Suchtgift gefunden" worden, ist aktenwidrig. Das Gegenteil ist der Fall und wurde vom Erstgericht aktenkonform auch entsprechend gewertet (US 10). Sonstige durch Zeitablauf bedingte Unstimmigkeiten in der Aussage des G***** blieben gleichfalls im Ersturteil nicht unberücksichtigt, sondern wurden einer entsprechenden Würdigung unterzogen, wobei das Schöffengericht dessen Angaben nicht "bedenkenlos" folgte, sondern zahlreiche weitere Beweismittel, die diese Zeugenaussage und die Täterschaft des Angeklagten bestätigen, berücksichtigte und verwertet (US 7 ff).

Die Mängelrüge erweist sich damit als unbegründet.

Die Rechtsrüge (inhaltlich Z 10), welche mangelnde Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit behauptet, ist auf die entsprechenden Konstatierungen im Urteil zu verweisen und verliert mit der Behauptung, aus einem von ihr allein und isoliert zitierten Umstand könne "nicht auf eine dahinterstehende Absicht geschlossen werden", die feststellungsmäßige Grundlage (und die hiezu sonst noch herangezogenen Beweismittel). Sie entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Welche Feststellungen zum (Gesamt)Vorsatz des Angeklagten neben dem im Urteil enthaltenen noch nötig gewesen wären, nennt die Beschwerde nicht, vor allem ist nicht zu erkennen, welche "größeren Erfordernisse" bei den diesbezüglich (vorhandenen) Konstatierungen noch nötig gewesen wären. Diesbezüglich entzieht sich daher die Beschwerde einer sachlichen Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensgesetzen entsprechend ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a StPO), sodaß über die zugleich erhobenen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.

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