Testo completo
OGH 2Ob2202/96d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16.April 1993 verstorbenen Friedrich T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Mag.Peter T*****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 1996, GZ 44 R 188/96i-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Mag.Friedrich T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Schon die mangelnde Zustimmung des bestellten Substitionskurators für die ungeborenen Nacherben verhindert die abhandlungsbehördliche Genehmigung des Erbübereinkommens (vgl EvBl 1970/375), weshalb die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht zu lösen sind.