AUSL EGMR Bsw21353/93

Bsw21353/93Altro tribunale16 dic 1997

Testo completo

AUSL EGMR Bsw21353/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Camenzind gegen die Schweiz, Urteil vom 16.12.1997, Bsw. 21353/93.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Hausdurchsuchung und Art. 8 EMRK.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 5.12.1991 lokalisierte die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion der Post-, Telefon- und Telegrafengesellschaft (im folgenden: PTT) ein Telefongespräch. Dabei wurde festgestellt, dass die Apparate - zwei Mobiltelefone - nicht den Standards der PTT entsprachen und das Gespräch auf einer für die zivile und militärische Luftfahrt reservierten Frequenz geführt wurde. Einer der Gesprächsteilnehmer - der Bf. – konnte ausgeforscht werden. Der Bf. wurde einer Widerhandlung iSv. § 42 des Bundesgesetzes betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr (im folgenden: BGTT) verdächtigt. Die Berner Fernmeldekreisdirektion der PTT leitete daraufhin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (im folgenden: BGVSt) ein.

Am 21.1.1992 wurde der Bf. von zwei Beamten der PTT aufgesucht. Er gab an, zur fraglichen Zeit ein Mobiltelefon getestet, es jedoch wieder zurückgegeben zu haben. Nach Vorlage des Hausdurchsuchungsbefehls gestattete er die Durchsuchung seiner Wohnung.

Der Bf. brachte daraufhin bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eine Bsw. gegen die Hausdurchsuchung ein, die jedoch am 27.3.1992 mangels aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses des Bf. zurückgewiesen wurde. Das Bundesamt für Kommunikation verhängte 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 150,-- SFr wegen einer Widerhandlung gemäß § 42 BGTT

Am 11.10.1995 beantragte der Bf. eine gerichtliche Überprüfung der verhängten Geldstrafen. Das Bezirksgericht Saane wies diesen Antrag wegen absoluter Verjährung zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

1. ) Liegt ein Eingriff vor?

Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dar.

2. ) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

Gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK verlangt, dass

die bekämpfte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung hat,

das in Betracht kommende Gesetz für den Betroffenen zugänglich ist,

der Betroffene die Auswirkungen des Gesetzes vorhersehen kann und

das Gesetz mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sein muss.

Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung waren die §§ 48 ff. des BGVSt. Dieses Gesetz war dem Betroffenen zugänglich, dessen Auswirkungen für ihn vorhersehbar, ferner ist es mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar.

3. ) Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

Der Bf. wurde einer Widerhandlung iSv. § 42 BGTT verdächtigt. Die Hausdurchsuchung mit dem Zweck, das Telefon zu finden und zu beschlagnahmen, verfolgte ein legitimes Ziel iSv. Art. 8 (2) EMRK, konkret die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen.

4. ) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

Der Begriff der Notwendigkeit setzt voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insb. in bezug auf das legitime Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Feststellung, ob ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, wird berücksichtigt, dass den Vertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum verbleibt. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften und Vollzugspraktiken müssen jedoch angemessene und wirksame Sicherungen gegen Missbrauch bieten. Zweck der Hausdurchsuchung war die Beschlagnahme eines nicht behördlich genehmigten Mobiltelefons. Das Auffinden des corpus delicti wäre im Hinblick auf das Verwaltungsstrafverfahren notwendig gewesen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung des Bf. war verhältnismäßig zum verfolgten Zweck und demnach in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen, Sondervotum von Richter De Meyer).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK:

Die Reg. wendet ein, der Bf. habe eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK nicht ausdrücklich behauptet, sondern die Kms. die Bsw. von sich aus unter diesem Gesichtspunkt geprüft.

Die Konventionsorgane haben die Kompetenz, Umstände, über die sich ein Bf. beklagt, anhand sämtlicher von der Konvention verlangten Anforderungen zu überprüfen. Insb. können sie den Sachverhalt anders qualifizieren, als dies vom Bf. vorgebracht wird, und ihn auch unter anderen Gesichtspunkten beurteilen. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).

Art. 13 EMRK wird dahingehend ausgelegt, dass ein Rechtsmittel im innerstaatlichen Recht nur in bezug auf ein Beschwerdevorbringen verlangt wird, das iSd. Konvention als vertretbar (arguable) angesehen werden kann. Die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK ist vertretbar, da die Hausdurchsuchung einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Die innerstaatliche Rechtsordnung muss daher ein wirksames (effective) Rechtsmittel bereitstellen, das es der zuständigen innerstaatlichen Behörde erlaubt, sowohl die Bsw. inhaltlich zu behandeln als auch Abhilfe zu schaffen. Das BGVSt sieht vor, dass gegen Zwangsmaßnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eine Bsw. erhoben werden kann. Zur Bsw. ist berechtigt, wer von der angefochtenen Amtshandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Nach st. Rspr. der Anklagekammer des Bundesgerichts muss das schutzwürdige Interesse ein gegenwärtiges sein. Nur Personen, die noch immer durch die bekämpfte Entscheidung betroffen sind, sind zu einer solcher Bsw. berechtigt. Die Bsw. wurde mangels aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses des Bf. zurückgewiesen. Die Beschwerdemöglichkeit ist somit nicht wirksam iSv. Art. 13 EMRK. Dasselbe gilt für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Saane, das den Antrag des Bf. wegen absoluter Verjährung zurückgewiesen hat. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK:

SFr 8.000,- abzüglich Verfahrenskostenhilfe in Höhe von FF 9.184,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. den vom GH zitierten Fall Kruslin/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 3.9.1996 keine Verletzung von Art. 8 EMRK, jedoch eine Verletzung von Art. 13 EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.12.1997, Bsw. 21353/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_1/Camenzind.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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