Testo completo
OGH 9Ob401/97d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 123.360 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22.Oktober 1997, GZ 1 R 192/97d-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5.Mai 1997, GZ 10 Cg 55/96p-13, abgeändert wurde den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf § 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997 gestützt, so daß der Hinweis der beklagten Partei, diese Bestimmung sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Kraft gestanden, ins Leere geht. Es hat vielmehr aus Punkt 4.5.8. der nach dem Inhalt der Ausschreibung anzuwendenden ÖNORM A 2050 abgeleitet, daß die beklagte Partei im Hinblick darauf, daß das Angebot der klagenden Partei der Ausschreibung nicht entsprach, die beklagte Partei die klagende Partei nicht zur kostenlosen Herstellung einer Probeputzfläche hätte auffordern dürfen, weil der Zuschlag an sie keinesfalls in Frage kommen konnte. In diesem Zusammenhang wurde nur erwähnt, daß dies auch den Grundsätzen der Bundesvergabegesetze entspreche.
Entscheidungswesentlich sind nicht Fragen des Vergaberechtes, sondern nur, ob die beklagte Partei gegen ihre vorvertraglichen Sorgfaltspflichten verstieß, als sie ungeachtet des Abweichens des Anbotes von der Ausschreibung - gemäß Punkt 4.4 der ÖNORM 2050 schied eine Änderung des Anbotes im Ausschreibungsverfahren aus (siehe dazu Krejci WBl 1991, 341 ff [343]) - die klagende Partei zur kostenlosen Herstellung einer Probeputzfläche aufforderte. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Ausschreibung und des Anbotes sowie die weiteren Vorgänge eine Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo zu bejahen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert ist, zumal das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die von der Judikatur zu dieser Frage entwickelten Grundsätze beachtet hat.