OGH 13Os118/97

13Os118/97Tribunale superiore18 dic 1997

Testo completo

OGH 13Os118/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Heinz P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als Beitragstäter nach §§ 12, 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4.April 1997, GZ 24 Vr 716/95-233, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Dkfm.Heinz P***** wurde mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil der Vergehen der fahrlässigen Krida als Beitragstäter nach §§ 12, 159 Abs 1 Z 1 (1.) und 2 (2.) StGB schuldig erkannt, weil er zu den Straftaten (§ 159 Z 1 und 2 StGB) des (rechtskräftig verurteilten bestellten) Geschäftsführers dadurch beigetragen hat, daß er auf dessen Willensbildung maßgebend Einfluß nahm und die Entscheidungsfindung vorgab, welcher als Geschäftsführer zweier Gesellschaften (D***** Handelsgesellschaft mbH und M*****-Bekleidungsgesellschaft mbH; beide wie im Urteil im folgenden kurz D und M*****), die Schuldnerinnen mehrerer Gläubiger waren, zwischen 1.April 1987 (D*****) sowie 15.Jänner 1988 (M*****) und spätestens Herbst 1988 durch Ausstattung der D***** mit zu wenig Eigenkapital, leichtfertige und unverhältnismäßige Kreditbenützung, Gründung vieler unrentabler Niederlassungen infolge unzureichender Vorplanung, Einkauf von (Partie)Ware mit einem viel zu breit gestreuten Sortiment und nicht ausreichende Koordinierung des inneren Organisationsablaufes fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften herbeiführte (1.) sowie spätestens ab Herbst 1988 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte und neue Verbindlichkeiten einging und Schulden bezahlte (2.).

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst, das Urteil lasse das Gutachten des Sachverständigen Dr.H***** "teilweise völlig unerörtert", habe insbesondere nicht erwogen, daß sich der Sachverständige den Ausführungen des Vorgutachtens, die Aktivitäten der Firmen D***** und M***** wären von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen, in dieser pauschalen Form nicht anschließen könne und dem Angeklagten bescheinige, zumindest bis Sommer 1988 als ordentlicher Kaufmann gehandelt zu haben.

Diese Orientierung der Beschwerde an aus dem Zusammenhang gelösten, bei der gebotenen gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise wenig aussagekräftigen Detailausführungen des Sachverständigen vermögen formelle Begründungsmängel des Urteils nicht nachzuweisen. Das Erstgericht hat sich zur Feststellung des entscheidungs- wesentlichen Sachverhaltes demgegenüber mit dem Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit beschäftigt und in den relevanten Punkten darauf Bezug genommen (US 32 ff).

Zu den von der Beschwerde in den Vordergrund gerückten Umständen schränkte der Sachverständige überdies einerseits ein, daß die Schlußfolgerung des Vorgutachtens in dieser pauschalen Form für den Zeitpunkt 1.Jänner 1988 (insbesondere in bezug auf die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch jede weitere Kreditaufnahme) nicht gerechtfertigt sei (S 305/IX). Andererseits beziehen sich die dem Angeklagten ein Handeln als ordentlicher Kaufmann nicht absprechenden Ausführungen ausschließlich auf die faktische Problemlosigkeit der Fremdkapitalbeschaffung, die mangels ausreichender Unterlagen zugunsten des Angeklagten bis zum Spätsommer 1988 angenommen wurde (S 307/IX). Die Beschwerde vermag damit aber nichts zu gewinnen, zielt doch vor allem die Beschaffung von Fremdkapital, wird dieses nicht verantwortungsvoll im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes gebraucht, gerade auf jene leichtfertige und unverhältnismäßige Kreditbenützung als eine der im § 159 Abs 1 Z 1 StGB demonstrativ aufgezählten Tathandlungen zur fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der bezeichneten Gesellschaften, zu der der Angeklagte beigetragen hat. Das Schöffengericht hat den Erfordernissen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch die Einbeziehung der gesamten Kreditsituation in die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens Rechnung getragen (US 31 ff) und befindet sich in dieser Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten (S 295, 299 f/IX), das diese Entwicklung den Beschwerdebehauptungen zuwider im Ergebnis keineswegs positiv darstellt und dabei insbesondere die Gründung von zahlreichen Niederlassungen problematisiert (S 309/IX). Die Erörterung der von der Beschwerde relevierten, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Einzelheiten gutachterlicher Ausführungen (siehe auch Beschwerde S 230/X) lediglich auf das Handeln des Angeklagten zur Kreditbeschaffung bezogen, war somit entbehrlich.

Das Schöffengericht hat auch die zugunsten der M***** abgegebene Bürgschaftserklärung der

R*****-Beteiligungs-Finanzierungs-Betriebsberatungs GesmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter (unter anderem) der Angeklagte war, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 25 ff, insbes US 26). Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt eine solche Bürgschaft kein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen, sondern eine Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheit dar (Reich-Rohrwig, Österr.GesmbH-Recht I2 S 333, 2/360). Die bezeichnete Beteiligungs-Finanzierungs-Betriebsberatungsgesellschaft war zum Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit Gesellschafterin der D*****, die ihrerseits Alleingesellschafterin der M***** war (US 15 ff; S 157 ff, 263 f/IX). Beweiswürdigend wurde daraus jedoch (der in der im vorliegenden Fall besonders deutlich werdenden Doppelrolle des die Sicherheit Stellenden gelegenen und in der Literatur auch als "anstößig" bezeichneten, vgl M.Müller, Eigenkapital und Insolvenzdiagnose, S 50 mzN, Problematik solcher Finanzierungsmethoden im Fall der Kreditunwürdigkeit und -unfähigkeit entsprechend Rechnung tragend) nicht der von der Beschwerde gewünschte Schluß gezogen, sondern in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sachverständigen (S 121/X) dieser Maßnahme keine Bedeutung auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zugemessen, war doch die M***** auch danach nicht in der Lage, die mit den kreditgebenden Bankinstituten vereinbarten Überbrückungszahlungen zu leisten und Lieferantenverbindlichkeiten zu erfüllen (US 41 unter Bezug auf die Insolvenzakten).

Der Beschwerdeeinwand, das Urteil habe Ausführungen zur mit der Verantwortung des Angeklagten übereinstimmenden Auffassung des Zeugen L*****-S***** unterlassen, die Zahlungsunfähigkeit könne durch einen Warenschwund erklärt werden (S 119/X), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Sowohl den (formell bestellten wie auch den faktischen) Geschäftsführer als auch den mit eigenen spezifischen Sorgfaltspflichten ausgestatteten, die Unternehmensgeschicke wesentlich beeinflussenden Gesellschafter (der, feststellungsgemäß, schon wesentliche Züge des faktischen Geschäftsführers trägt) trifft, entsprechend ihrer Verpflichtung, als ordentliche Kaufleute zu handeln, die Pflicht, sich wie jemand in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu verhalten. Sie haben daher auch dafür zu sorgen, daß der Lagerbestand gesichert ist und kein übermäßig hoher Schwund eintritt (Reich-Rohrwig aaO S 343, 2/387).

Nominell als Rechtsrüge (S 234 f/X), inhaltlich jedoch als Mängelrüge reklamiert die Beschwerde im Hinblick auf die vom Schöffengericht konstatierte Position des Angeklagten in den beiden Gesellschaften D***** und M***** weiter eine Befassung des Erstgerichtes mit der Aussage des Zeugen L*****-S*****, der Angeklagte habe seiner Meinung nach in der Firma D***** zu wenig Aktivität entfaltet. Auch mit diesem Umstand haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt, unter Hinweis auf den aus der Aussage des Zeugen selbst hervorgehenden Umstand, daß seine eigenen Einwände "abgeblockt" wurden (S 117/X), begründetermaßen jedoch darauf geschlossen, daß der Angeklagte unter den Gesellschaftern "die erste Geige" spielte und die anderen Gesellschafter als reine Kapitalgeber ohne Mitspracherecht behandelte (US 37). Dieses Argument erweist sich letztlich ebenso als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Einwand gegen die erstrichterlichen Erwägungen zum Beweiswert der Aussage des genannten Zeugen.

Ebensolches gilt für die Problematisierung der Wertung der differierenden Aussagen des (rechtskräftig verurteilten bestellten) Geschäftsführers Dr.S*****. Die daraus getroffenen Feststellungen über den jeweiligen Einfluß dieses Zeugen sowie des Angeklagten auf die Geschäftsführung, die Willensbildung und Entscheidungsfindung bei D***** und M***** finden ihre Begründung in den vom Erstgericht zutreffend zitierten Aussagen dieses Zeugen im Vorverfahren (S 5 und 25/III, ähnlich auch vor dem Untersuchungsrichter S 408 f/VI). Die Ablehnung der vom Zeugen in der Hauptverhandlung gebotenen Version (mit den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung, US 39) ist als Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) im Nichtigkeitsverfahren ebensowenig bekämpfbar.

Der vom Erstgericht (als demonstrativ bezeichneten) Auflistung jener Umstände, auf die es seine Feststellungen zur eigenständig den Angeklagten treffenden spezifischen Sorgfaltspflicht gründet (US 19 ff), vermag die Mängelrüge inhaltlich nur den Vorwurf, sie genüge nicht, um die entsprechenden Feststellungen zu begründen, sowie die Pauschalbehauptung, es bleibe unklar, woraus sich diese Sorgfaltspflicht zur ordnungsgemäßen Führung und Leitung der D***** und M***** ergebe, entgegenzusetzen.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem sogenannten "Streitschlichtungsmodus" (vgl US 21 Punkt 5., Festsetzung von Preisen allein nach dem Gutdünken des Angeklagten) jede Bedeutung abspricht und (neuerlich) jene vom Erstgericht als unglaubwürdig erkannten Aussagen des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung und des Zeugen L*****-S***** über das als passiv eingeschätzte Verhalten des Angeklagten sowie die Bürgschaftserklärung der R***** hinweist und überdies die Annahme des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit (mit Spätsommer 1988) als verfehlt bezeichnet, beschränkt sich die Mängelrüge einmal mehr auf den Versuch, aus vom Schöffengericht abgelehnten Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, als dies das bekämpfte Urteil getan hat.

Die negative Einschätzung des Sanierungskonzeptes des Angeklagten und der darauf gestützten Maßnahmen durch das Erstgericht korrespondiert (denklogisch richtig) mit der Auffassung des Sachverständigen zu den Ambitionen, eine Handelskette aufzubauen (S 299, 307/IX) und findet deshalb im zitierten Gutachten (insgesamt ON 191) ihre ausreichende Begründung. Gleiches gilt letztlich für die Konstatierung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit mit Herbst 1988 (US 25, 27, 33, 40), die ebenso in diesem Gutachten ihre Stütze findet (S 307/IX, 121/X).

Die (zum Teil im Rahmen der Rechtsrüge vorgebrachte Argumentation zur) Mängelrüge muß daher versagen.

Zur lediglich nominell geltend gemachten Tatsachenrüge (Z 5 a) hat der Angeklagte weder bei Anmeldung seiner Beschwerde noch in ihrer Ausführung Tatumstände, die diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285 a Z 2 StPO), sodaß sich aus diesem Grund eine Befassung damit erübrigt.

Der Erörterung der Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) muß vorangestellt werden, daß das erfolgreiche Geltendmachen dieses Nichtigkeitsgrundes das unbedingte Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt (ohne jede urteilsfremde Ergänzung oder Weglassung) und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis seiner rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Tatgericht voraussetzt (Mayerhofer StPO4, § 281 Abs 1 Z 9 a E 5; siehe auch Z 9 b E 29 und Z 10 E 9 f). Dies wird von der Rechtsrüge insgesamt verfehlt.

Die abstrakten (nicht urteilsbezogenen) Ausführungen zur Voraussetzung der Beitragstäterschaft des Angeklagten vermögen nichts daran zu ändern. Soweit er seine Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung auch als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsrüge verstanden wissen will, bezeichnet er lediglich, anstatt den konstatierten Urteilssachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu seiner (auch die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Annahme einer entsprechenden deliktstypischen Sorgfaltspflicht bildenden) faktischen Leitungstätigkeit in der Gesellschaft (im Wege der Beitragstäterschaft nach § 12 StGB) dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als aus den erzielten Beweisergebnissen nicht zwingend ableitbar, womit jedoch der relevierte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (auch unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels) nicht gesetzeskonform dargestellt wird. Dies trifft gleichfalls die zu den konkreten Punkten im Zusammenhang mit der spezifischen Sorgfaltspflicht des Angeklagten vorgebrachten Argumente, denen die Beschwerde einen anderen Sinn zu unterschieben trachtet und zu denen das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß der Einsatz des Angeklagten weit über das übliche Ausmaß einer Gesellschafterverpflichtung hinausging (US 12, 15 f, 18 ff, 30 ff).

Ebensolches gilt für die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe lediglich die vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter wahrgenommene Ausübung entsprechender Überwachungs- und Überprüfungsrechte als Einwirkung auf die Geschäftsführung mißdeutet und hieraus rechtsirrig dem Genannten obliegende Sorgfaltspflichten nach Art eines Geschäftsführers abgeleitet. Negiert der Angeklagte doch auch damit die vorangeführten Urteilsannahmen, die auch den von ihm reklamierten Feststellungen im Sinn seiner eben dargelegten Einwendungen entgegenstehen.

Soweit die Rechtsrüge letztlich vorbringt, der Angeklagte habe keinen Einfluß darauf genommen, daß kein Insolvenzantrag gestellt werde, bekämpft sie ein nicht ergangenes Urteil, weil das Schöffengericht ausdrücklich davon ausgeht, daß diese kridaträchtige Handlung (§ 159 Abs 1 Z 2 StGB) dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden könne (US 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise als offenbar unbegründet, zum Teil jedoch als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Hieraus resultiert die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zugleich vom Angeklagten erhobene Berufung (§ 285 i StPO).

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