OGH 11Os71/97

11Os71/97Tribunale superiore23 dic 1997

Testo completo

OGH 11Os71/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Herbert D***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Reinhard W*****, die Berufungen der Angeklagten Ing. Herbert D*****, Ing. Karl A***** und Herbert H***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 1996, GZ 11 d Vr 6749/92-239, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben Freisprüchen auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Ing. Herbert D***** und Ing. Karl A***** enthält, wurde Dr. Reinhard W***** des Vergehens nach § 123 GmbH-Gesetz in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A 2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB als leitender Angestellter nach § 161 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu A 2) die dafür verurteilten (A 1) Mitangeklagten Ing. D***** und Ing. A***** durch entsprechende Aufforderung und Erteilung von Ratschlägen dazu bestimmt, als Geschäftsführer der Bgesellschaft mbH (kurz: B-GmbH) in Jahresabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten den Vermögensstand der Gesellschaft falsch darzustellen und Tatsachen zu verschweigen, deren Verschweigung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu täuschen geeignet war, indem sie die Bilanz 1990 durch Aufnahme von fingierten Fakturen an die Firma Be***** über insgesamt 15,328.260 S, denen keine oder keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden, verfälschten und damit eine scheinbare Verbesserung des Bilanzergebnisses um den genannten Betrag bewirkten und darstellten, sowie

(zu C) als Vorsitzender des Aufsichtsrates der B***** AG (B*****-AG), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, zusammen mit den Vorstandsmitgliedern Ing. D***** und Ing. A***** fahrlässig

I 1) im Zeitraum 1990 bis Ende 1991 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft insbesondere dadurch herbeigeführt, daß sie eine unkontrollierte Expansionspolitik ohne ausreichend gesicherte Finanzierung betrieben, überhöhte Investitionen in Beteiligungen 1991 vornahmen, in den Wirtschaftsjahren 1990 und 1991 Verluste erwirtschafteten sowie ungerechtfertigte Aufwandsverrechnungen, Entnahmen und Ausschüttungen vornahmen, und

  1. von Anfang 1992 bis 26. Mai 1992 (Ing. D***** und Ing. A***** bis Ende März 1992) in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger insbesondere dadurch geschmälert, daß sie den Geschäftsbetrieb fortführten, erhebliche Kreditaufnahmen tätigten, neue Schulden eingingen, alte Schulden bezahlten und ein Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragten bzw. Dr. W***** einen solchen Antrag vereitelte und es unterließ, die pflichtwidrig handelnden Vorstandsmitglieder rechtzeitig abzuberufen, sowie

II) Dr. W***** von Anfang 1990 bis 26. Mai 1992 als Vorstand der D***** AG, die Alleingesellschafterin der B*****AG war, zu den unter

I 1 und 2 angeführten Taten der Vorstandsmitglieder Ing. D***** und Ing. A***** überdies dadurch beigetragen, daß er nicht für eine ausreichende Eigenkapitalbasis der B*****AG sorgte und die Weiterführung des Unternehmens trotz der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit unterstützte.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Dr. W***** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Mit dem auf den Tatbestand der Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO abzielenden Vorbringen (Z 5), der Hinweis auf die Anzahl der Funktionen des Beschwerdeführers in diversen Gesellschaften und auf sein Jahresbruttogehalt sei als Begründung für die Urteilsannahme, wonach er von den Vorstandsmitgliedern über sämtliche wesentlichen Unternehmensschritte immer informiert worden und der bestinformierte und einflußreichste Leitungsfunk- tionär im B***** Konzern gewesen sei, nicht nachvollziehbar, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter in unzulässiger Weise angegriffen. Denn unzureichend ist eine Begründung nur dann, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden kann oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.

Nicht auf die Innehabung irgendwelcher Funktionen in "diversen" Gesellschaften hat sich aber das Schöffengericht bezogen, sondern auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer Vorsitzender des Aufsichtsrates der BAG und des Vorstandes der D AG sowie Geschäftsführer der Otto R***** GmbH (welche seit 12. Dezember 1990 100 % der Stammanteile der BGmbH und nach der Umwandlung in eine AG auch 100 % des Grundkapitals der AG hielt: US 26) sowie der A GmbH, der Hauptaktionärin der D***** AG, gewesen ist (US 37, 38). Davon, daß die vom Erstgericht daraus gezogene Schlußfolgerung über Informationsstand und Einflußmöglichkeiten des Beschwerdeführers, die im übrigen auch in anderen Verfahrensergebnissen Deckung findet (vgl S 107/III), der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche oder, wie die Beschwerde behauptet, nicht nachvollziehbar sei, kann somit keine Rede sein.

Aber auch das als Unvollständigkeit (Z 5) relevierte Übergehen der Aussagen der Zeugen Christian O***** und Mag. Kurt W***** stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt nur, daß sich das Schöffengericht mit der Aussage Os nicht auseinandergesetzt habe, wonach erst dieser ihn Ende März/Anfang April 1992 über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (gemeint: der BAG) informiert habe und er darüber "nicht erfreut gewesen sei". Mit dieser Aussage mußte sich indes das Erstgericht nicht näher auseinandersetzen, geht doch daraus nur hervor, daß Dr. W***** dem Zeugen gegenüber nicht zu erkennen gegeben hat, über die Situation der Gesellschaft(en) (ohnedies) unterrichtet zu sein. Damit ist dieser Umstand, welcher weder im Widerspruch zu den Aussagen der Angeklagten D***** und A***** noch der getroffenen Feststellung entgegensteht, von vornherein nicht geeignet, eine andere Lösung der Beweisfrage herbeizuführen.

Dem unter diesem Nichtigkeitsgrund weiters erhobenen Vorwurf des Unterbleibens einer Erörterung der Protokolle der Aufsichtsratssitzungen der B*****-AG, insbesondere jenes vom 16. April 1992, ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Protokoll über diese (am 27. April 1992 fortgesetzte) Sitzung, die unter dem Vorsitz des Beschwerdeführers und in Abwesenheit des zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Ing. D***** stattgefunden hat, zwar im Zusammenhang mit der wegen des Tatbestandes "B*****" ausgesprochenen fristlosen Entlassung Aichingers auf die wesentliche Beeinflussung des letzteren durch D***** hingewiesen und eine Beteiligung Ws nicht erwähnt wurde (S 383 - 387/XVI). Im Hinblick auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben Ing. As im Strafverfahren jedoch, denenzufolge ua seine Darstellung in der genannten Aufsichtsratssitzung mit Dr. W***** abgesprochen gewesen sei (S 307, 309, 311/XIX), war eine nähere Befassung mit diesem Sitzungsprotokoll für das Gericht nicht geboten.

Soweit sich die Beschwerdeeinwendungen aber auf die übrigen Aufsichtsratsprotokolle der Jahre 1991 und 1992 (S 363 ff/XVI) beziehen, lassen sie die Angaben jener konkreten Tatsachen vermissen, welche das Gericht mit Stillschweigen übergangen haben soll. Durch die allgemeine und unsubstantiierte Behauptung, daß sich - was keinesfalls ersichtlich ist - aus den Protokollen ergebe, daß der gesamte Aufsichtsrat von den beiden Mitangeklagten (D***** und A*****) über die wirtschaftliche Situation der B*****-AG falsch informiert wurde, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 74).

Schließlich geht auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich auch gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 123 GmbHG richtet, fehl, mit welcher der Beschwerdeführer, zum Teil unter Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen aus aktenkundigen Umständen nicht aufzuzeigen vermag. Dazu ist weder der Hinweis auf das nicht im Einvernehmen erfolgte Ausscheiden der beiden Mitangeklagten oder auf die gegen sie erstattete Anzeige des Beschwerdeführers und dessen Privatbeteiligtenanschluß geeignet noch die pauschale Behauptung, die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ergebe sich aus sämtlichen Aufsichtsratsprotokollen und Aktenvermerken. Die Einwendungen gegen die auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen beziehungsweise gegen das Gutachten selbst wiederum erweisen sich als hier unzulässige Versuche, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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