Testo completo
OGH 12Fs1/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Benno T***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Fristsetzungsantrag des Subsidiarantragstellers Dr.Georg K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 3.Juni 1997 (ON 22) stellte Dr.Georg K***** (ua) an den Obersten Gerichtshof den Antrag, dem Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über seinen - aus der Aktenlage nicht nachvollziehbaren - Fristsetzungsantrag vom 15.März 1996 eine angemessene Frist zu setzen.
Mangels aktenmäßiger Deckung des im Antrag vom 3.Juni 1997 behaupteten Verfahrensgeschehens war spruchgemäß zu entscheiden.