Testo completo
OGH 10Ob440/97x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, Angestellter, ***** 2. Karin S*****, ohne Beschäftigung, ebendort, beide vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister und andere Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Franz M*****, Grundeigentümer, ***** vertreten durch Kosch Partner Kommanditpartnerschaft, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 197.580,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.September 1997, GZ 16 R 49/97m-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.Dezember 1996, GZ 7 Cg 332/94h-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Revisionswerber meint, die ausschließlich zum Beweis der Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und zur Dartuung dieses Berufungsgrundes vorgelegten Urkunden bedeuteten keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, daß kein Wasser oder Schlamm über die Grenzmauer zwischen den Liegenschaften der Streitteile übergetreten sei.
Eine Stellungnahme zu dieser Frage ist hier entbehrlich, weil das Berufungsgericht das Neuerungsverbot nur als Hilfsargument heranzog ("abgesehen davon...") und sich dann ohnehin mit den zur Beweiswürdigung vorgebrachten Argumenten des Beklagten inhaltlich beschäftigte.
Da also die Frage, ob die der Berufung angeschlossenen Urkunden dem Neuerungsverbot unterlagen, nicht beanwortet werden muß, andere erhebliche Rechtsfragen aber gar nicht behauptet werden, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.