OGH 10ObS445/97g

10ObS445/97gTribunale superiore13 gen 1998

Testo completo

OGH 10ObS445/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.September 1997, GZ 25 Rs 107/97i-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. April 1997, GZ 45 Cgs 199/96w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die nach dem medizinischen Leistungskalkül vorliegenden Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind keineswegs so gravierend, daß dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht noch verschiedene Tätigkeiten möglich wären, die über mittelschwere Belastung nicht hinausgehen und die weder langanhaltendes Stehen noch Sitzen mit stark abgewinkelten Beinen erfordern. Da die Verweisbarkeit des Klägers unter diesen Umständen - etwa auf den Beruf eines Portiers - offenkundig ist, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen auf Grund eines berufskundlichen Gutachtens. Die gerügten (sekundären) Feststellungsmängel liegen nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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