OGH 14Os171/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Vr 539/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des Ali S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Oktober 1997, AZ 10 Bs 214/97 (= ON 47), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Ali S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (ua) die Fortsetzung der Untersuchungshaft des Beschuldigten Ali S***** aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO bis längstens 19.November 1997 (an welchem Tage er wegen Ablaufes der absoluten Haftfrist des § 194 Abs 1 StPO enthaftet wurde) angeordnet.
Dabei ging der Gerichtshof zweiter Instanz davon aus, daß der Genannte dringend verdächtig sei, das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (iVm § 161 Abs 1 StGB) und die Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB dadurch begangen zu haben, daß er (im Juli 1997 in Ried im Innkreis)
1. als Geschäftsführer der S***** Handelsgesellschaft mbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger ist, einen Bestandteil ihres Vermögens, nämlich Teppiche im Gesamtwert von 2,308.627 S beiseite schaffte, ferner
2. sich ein fremdes Gut, nämlich einen PKW Chrysler Voyager einer Leasingfirma (in einem 25.000 S übersteigenden Wert) zueignete und
3. Angestellte der D*****-Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft durch Vortäuschung des Diebstahls der unter Punkt 1 genannten Teppiche zur Auszahlung einer 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Entschädigung zu verleiten trachtete.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit darin "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die den Tatverdacht betreffenden Ausführungen in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde verwiesen wird, verfehlt der Beschwerdeführer eine dem § 3 GRBG entsprechende Ausführung (11 Os 44/93).
Im übrigen genügt es den gegen den dringenden Tatverdacht wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida erhobenen Einwänden zu erwidern, daß der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend in den belastenden Angaben des Komplizen Erich B***** iVm mit den Depositionen weiterer Beteiligter (Walter Z*****, Gerhard Z***** und Franz H*****) eine tragfähige Grundlage für die Annahme des höheren Grades der Wahrscheinlichkeit erblickte, daß der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen begangen habe.
Wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, bedarf es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinn des § 180 StPO verdichtet ist (12 Os 65/93 uva). Die gegen den Ver- dacht der Vergehen der Veruntreuung und des schweren Betruges erhobenen Einwände können daher auf sich beruhen.
Weiters ist der Beschwerde zu erwidern, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung betreffend den dringenden Tatverdacht auch auf die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht aktenkundigen Beweismittel stützen durfte, weil das Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot kennt (vgl § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Auch die behauptete grundrechtswidrige Annahme der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen.
Dem Gläubigerbefriedigungsfonds entzogene Teppiche im Wert von ca 2,3 Mio S waren nicht sichergestellt und zumindest einer der Komplizen befand sich in Freiheit, weshalb die Gefahr bestand, der die angelasteten Taten leugnende Beschuldigte Ali S***** werde auf freiem Fuße - ungeachtet der Geständnisse der Mittäter B***** und Z***** - die Spuren der Tat beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Denn bei lebensnaher Betrachtung mußte schon auf Grund des Mißverhältnisses zwischen Warenwert und Versicherungssumme davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer noch über die Teppiche (oder bereits über den entsprechenden Erlös) verfügte und auf freiem Fuß diese Inidzien für seine Täterschaft verbergen könnte.
Bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 156 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) kann von einer Unverhältnismäßigkeit der im Zeitpunkt der ange- fochtenen Entscheidung 5 1/2 Wochen andauernden Haft keine Rede sein.
Da der Beschwerdeführer somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.