Testo completo
OGH 2Ob388/97s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland H*****, vertreten durch Dr.Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr.Christian Prem ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,833.947,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Oktober 1997, GZ 13 R 136/97h-92, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
In der Revision wird nicht darauf Bedacht genommen, daß nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes eine behindertengerechte Adaptierung des vorhandenen Gartenhauses mit Kosten verbunden wäre, die dem Abreißen und der Neuaufstellung eines ordentlichen behindertengerechten Gartenhauses zumindest gleichkommen. Die in der Revision geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter diesen Umständen nicht gegeben, weil der Entscheidungen, insbesondere auch der Entscheidung SZ 41/165, ein im wesentlichen anderer Sachverhalt zugrundelag.