OGH 10ObS451/97i

10ObS451/97iTribunale superiore20 gen 1998

Testo completo

OGH 10ObS451/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter Z*****, vertreten durch Mag.Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1997, GZ 8 Rs 208/97k-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Februar 1997, GZ 3 Cgs 105/96v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die ausschließlich - wenngleich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Eine - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes - gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt nicht vor. Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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