OGH 15Os184/97

15Os184/97Tribunale superiore22 gen 1998

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OGH 15Os184/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ismail Ö***** wegen des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.August 1997, GZ 5 e Vr 2277/97-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch (II) enthält, wurde Ismail Ö***** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (I 1), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I 2) und des Betruges nach § 146 StGB (I 3) schuldig erkannt.

Danach hat er am 29.Dezember 1996 in Wien

1. außer den Fällen des § 201 StGB nachgenannte Personen zur Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versucht, und zwar

a) Sumret K***** durch Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich ihrer Fesselung mit einem Vorhang und Anhalten eines Messers an den Hals,

b) Somkhit H***** durch gefährliche Drohung, indem er ein Messer gegen sie richtete;

2. Somkhit H***** durch heftiges Drücken am linken Unterschenkel, wodurch sie ein Hämatom erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;

3. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Sumret K***** durch die Täuschung über die Tatsache, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, zu einer Handlung, nämlich Ausschenken einer Flasche Sekt "im Wert von unter 25.000 S verleitet, die diese am Vermögen im gleichen Betrag schädigte".

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 3) macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (I 3) sei nicht hinreichend individualisiert, weil der Wert einer Flasche Sekt zu seinem Nachteil nicht ausdrücklich mit einem weit unter 25.000 S liegenden Betrag festgestellt worden sei.

Gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist im Strafurteil nur auszusprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände.

Dieser Verpflichtung ist das Schöffengericht nachgekommen, indem es den Wert der herausgelockten Flasche Sekt als unter 25.000 S liegend festgestellt hat. Damit ist der angewendete Strafsatz des § 146 StGB ausreichend bezeichnet, weil nur ein 25.000 S übersteigender Betrugsschaden die Annahme einer Qualifikation und damit die Anwendung eines höheren Strafrahmens bewirken würde. Daß der Preis des Sektes im unteren Bereich des strafsatzbegründenden Betrages liegt, ist allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung, vermag aber an der rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Rechtsmittelwerber, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch I 2 (§ 83 Abs 1 StGB) seien offenbar unzureichend begründet, weil es entgegen den Annahmen des Erstgerichtes den Erfahrungen des täglichen Lebens eher entspreche, daß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt "überhaupt nichts gedacht oder beschlossen habe", sondern nur "reflexartig" gehandelt habe.

Demgegenüber haben aber die Tatrichter auf Grund der Angaben der Zeugen K***** und H***** aus der objektiven Tathandlung, nämlich einem heftigen Zudrücken der den linken Unterschenkel der Somkhit H***** umfassenden Hand, den denkmöglichen, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus übereinstimmenden Schluß gezogen, daß der Angeklagte den tatbestandsmäßigen Erfolg in Kauf genommen und sich mit diesem abgefunden hat (US 14). Daß aus dem Beweisverfahren auch andere Schlüsse möglich wären, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht zu begründen, weil diese Ausführungen nur die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage stellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die zu Urteilsfaktum I 2 (§ 83 Abs 1 StGB) die Unterstellung der Tat unter das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und zu Faktum I 1 (§§ 15, 202 Abs 1 StGB) eine Beurteilung nach §§ 99 Abs 1 und 15 sowie § 107 Abs 1 StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt und daraus den Einwand entwickelt, daß dem Erstgericht bei Beurteilung seiner Feststellungen ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, daß diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verläßliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 a E 5).

Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB übergeht der Rechtsmittelwerber die ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8) und versucht nur neuerlich die Tat "im Zweifel" als fahrlässig hinzustellen.

Sein Vorbringen zum Schuldspruch I 1 mißachtet jene Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten darum gegangen ist, durch die Verwendung des Messers und die Fesselung zu erreichen, daß die beiden Prostituierten an ihm sexualbezogene Handlungen im Genitalbereich vornehmen oder derartige Handlungen an ihnen dulden, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit billigend abfand, daß die Zeuginnen K***** und H***** hiezu nur unter Leistung des vereinbarten Geldbetrages bereit gewesen wären und daher der Einsatz des Messers und der Fesselung notwendig war, um ihrem ernsthaften, gegenteiligen Willen zu begegnen (US 8).

Da der Beschwerdeführer diese, den Versuch des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung begründenden Feststellungen übergeht, entsprechen seine Ausführungen, wonach er für sein Verhalten nur nach §§ 99 Abs 1 und 15 bzw § 107 Abs 1 StGB strafbar wäre, nicht der Prozeßordnung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

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