Testo completo
OGH 7Ob403/97h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am***** verstorbenen Mathias W*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Angela L*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Löschung einer bücherlichen Eintragung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14.November 1997, GZ 1 R 335/97b-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Ob die Löschungsklage berechtigt ist, hängt zunächst von der Frage der Rechtswirksamkeit des Titels, hier also des Kaufvertrages bzw der erteilten Verkaufsvollmacht, ab. Erst bei Bejahung der Unwirksamkeit kann überhaupt die Prüfung der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit in Betracht kommen. Da die Beklagte die unmittelbare Rechtsnachfolgerin des Klägers ist - das Grundstück wurde ihr seitens der V***** als Vertreterin des Klägers verkauft -, stünde dem Kläger bei materieller Unwirksamkeit des Titelgeschäftes der Löschungsanspruch unabhängig davon zu, ob die Beklagte schlechtgläubig war oder nicht (vgl §§ 62, 63 GBG; Koziol-Welser10 II, 109). Da die Vorinstanzen die Rechtswirksamkeit des Titelgeschäftes unangefochten bejaht haben, sind die Frage der Kenntnis der Beklagten von der vom Oberlandesgericht Graz erlassenen einstweiligen Verfügung und die darin angestellten Erwägungen für den vorliegenden Rechtsstreit ohne jede Bedeutung.