OGH 14Os96/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A***** und Peter A***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20.September 1996, GZ 17 Vr 984/96-184, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Herbert A***** und Peter A***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Giuseppe G*****, der mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und dritte Personen unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil genannten Personen (über die Angeklagten als Vermittler) durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der von ihm vertretenen italienischen "Käuferfirmen" C***** und G*****, zu Holzlieferungen nach Italien verleitete, wodurch die Holzlieferanten um einen insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, vorsätzlich beigetragen, indem sie unter Verschweigen des in ihrer Kenntnis stehenden Umstandes, daß bereits Vorgeschäfte von Holzlieferanten mit von Giuseppe G***** vertretenen "Käuferfirmen" teilweise oder zur Gänze unbezahlt geblieben waren und auch die weiteren Holzlieferungen zumindest zum Teil unbezahlt bleiben würden, im Auftrag des Giuseppe G***** weiterhin Holzgeschäfte zwischen österreichischen Holzlieferanten und den beiden genannten italienischen "Käuferfirmen" vermittelten, wobei sie teilweise den Verfügungsberechtigten der Holzlieferanten auch (sinngemäß) versicherten, daß es sich bei den genannten "Käuferfirmen" um seriöse und zahlungskräftige Kunden handle, und zwar
I. Herbert A***** von September 1992 bis September 1993 in insgesamt fünf im Urteil näher bezeichneten Fällen (Gesamtschaden 3,077.522,80 S) und
II. Peter A***** von Feber 1993 bis Oktober 1993 in insgesamt sechs im Urteil näher bezeichneten Fällen (Gesamtschaden 2,269.964,80 S).
Die von den Angeklagten (getrennt) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar von Herbert A***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 (lit a), 10 und 11 StPO und von Peter A***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützt, gehen fehl.
Zur Verfahrensrüge der beiden Angeklagten
(Z 4):
Zu Unrecht erachten sich die Angeklagten durch die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (Herbert A***** in den Punkten 1 bis 3 sowie 6 und 7 und Peter A***** in den Punkten 2 und 6 auf S 207 bis 211/VIII) in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Das Schöffengericht hat sein diesbezügliches Zwischenerkenntnis (S 217/VIII) - wenngleich der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO zuwider weitgehend erst im Urteil (US 53 bis 57) - im wesentlichen einwandfrei begründet:
Das gilt zunächst für den Antrag Herbert As (Punkt 1) auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens, zeugenschaftliche Vernehmung des Dkfm.Dr.Hans M und Beischaffung von Exekutionsakten zum Beweis dafür, daß er die von Giuseppe G***** behaupteten "Schwarzzahlungen" in der Höhe von 100.000 S monatlich nie erhalten, vielmehr bei Direktgeschäften mit den vom Genannten vertretenen Unternehmungen selbst Schaden erlitten und niemals mehr Geld für die private Lebensführung und/oder geschäftliche Zwecke ausgegeben, als offiziell erhalten habe. Denn daß Herbert A***** nie derartige "Schwarzzahlungen" erhalten hat, wurde von den Tatrichtern beweiswürdigend ohnehin als (mögliche) Tatsache zugestanden (US 56, 63 f). Auch eines Nachweises seiner eigenen Schädigung durch von ihm selbst mit G***** durchgeführte Holzliefergeschäfte bedurfte es nicht, weil das Erstgericht diese Möglichkeit ebenfalls berücksichtigt hat (vgl US 67).
Die Abweisung des von beiden Angeklagten gestellten Antrages (Punkt 2) auf Vernehmung des Zeugen Antonio M*****, an den nach den Feststellungen die Holzlieferungen (allerdings erst ab August 1993) weitgehend weitergeleitet wurden (vgl US 41), und auf Einholung einer Aufstellung über die Postanweisungen an G***** zum Beweis dafür, daß die vom Beschwerdeführer vertretenen italienischen "Käuferfirmen" zahlungsfähig und insbesondere zahlungswillig gewesen seien, erfolgte zu Recht, weil es diesem Antrag schon an der formellen Voraussetzung einer hier notwendigen über Beweismittel und Beweisthema hinausgehenden Darlegung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19) fehlt, weshalb M***** aufgrund der von ihm geleisteten Zahlungen mittels Postanweisungen über die Zahlungsfähigkeit und insbesondere die Zahlungswilligkeit seiner Lieferfirmen Auskunft hätte erteilen können (vgl dazu US 57).
Gleiches gilt für das abweisliche Zwischenerkenntnis zum Antrag (Punkt 3) auf Beischaffung von Akten der Staatsanwaltschaft Leoben und von Konkursakten des Landesgerichtes Leoben sowie auf Einholung der Rückbelastungsnote für die Wechselzahlung über 121.953 S von der Firma M***** zum Beweis dafür, daß die Zeugenaussage des Adolf M***** vom 26.Juli 1996 (S 93 ff/VIII) unglaubwürdig sei, weil der Beweisantrag die - mangels anderweitiger Erkennbarkeit - erforderliche Aufklärung darüber vermissen läßt, inwiefern sich aus den begehrten Beweisaufnahmen die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Adolf M***** (schlechthin) ergeben sollte (vgl dazu US 55, 56).
Erfolglos bleiben muß die Verfahrensrüge der beiden Angeklagten auch hinsichtlich der kritisierten Ablehnung einer Einvernahme der Zeugen Ulrike G*****, Andrea Ku*****, Angela Ka*****, Mag.Josef L*****, Adolf M*****, Alois Ke***** und Franz S***** (Punkt 6) zum Beweis dafür, daß sämtliche geschädigten Holzlieferanten vom Fachverband der Sägeindustrie Österreichs (vgl Zeuge Dr.Gerhard A*****, S 163/VIII) "Warnzettel" erhalten hätten und daher nicht über die Bonität der "Käuferfirmen" getäuscht worden seien. Denn die Warnung der Getäuschten durch einen Dritten steht einer Tauglichkeit von Täuschungshandlungen keineswegs entgegen.
Die Verfahrensrüge geht schließlich auch insoferne ins Leere, als sie gegen die Abweisung des Antrages (Punkt 7) auf neuerliche Vernehmung des Giuseppe G***** und Einholung des Aktes 10 Vr 693/96 des Landesgerichtes Klagenfurt remonstriert, der zum Beweis dafür gestellt wurde, daß die belastenden Aussagen des Giuseppe G***** falsch sind, insbesondere dahin, daß beide Angeklagten gewußt haben, wie der von diesem angelegte Betrug aufgebaut gewesen ist, daß Herbert A***** 100.000 S im Monat und Peter A***** pro Zug 3.000 S "schwarz" erhalten und die Angeklagten gewußt haben, daß die Wechsel und Schecks wertlos sind. Die Tatrichter legten nämlich nicht die (seinen früheren, entlastenden Aussagen als Beschuldigter entgegenstehende) Zeugenaussage des Giuseppe G***** (S 67 bis 73/VIII und S 111 bis 115/VIII) den Urteilskonstatierungen zugrunde, sondern gingen im Zweifel zugunsten der beiden Angeklagten ohnedies davon aus, daß sie nicht vom Genannten selbst über seinen betrügerischen Tatplan informiert wurden bzw mit diesem den Betrug abgesprochen hätten, sondern sich aus im Urteil angeführten anderen Gründen über die betrügerische Natur der Holzgeschäfte klar geworden sind (s US 56, 63 ff).
Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten Herbert A*****:
Seine Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den notwendigen Vergleich der entscheidenden Urteilsannahmen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz. Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht nämlich dem Angeklagten nicht die Unterlassung von Nachforschungen über die Bontität der von G***** vertretenen "Käuferfirmen" zur Last gelegt, sondern die Unterlassung der gebotenen Aufklärung der Vertragspartner durch ihn ab dem Zeitpunkt seiner eigenen Kenntnis vom betrügerischen Vorgehen des Genannten (zumindest ab 1.September 1992; s US 66 ff).
Mit dem Einwand, dem Angeklagten habe es am Bereicherungsvorsatz gefehlt, übergeht die Beschwerde die Urteilsfeststellung, wonach er mit dem Vorsatz gehandelt hat, "zumindest dritte Personen (nämlich Giuseppe G***** und seine Hintermänner) unrechtmäßig zu bereichern" (US 71 iVm US 63). Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierung in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Das gleiche gilt auch bezüglich der geäußerten Zweifel an der festgestellten Schlechtgläubigkeit des Angeklagten jedenfalls ab 1.September 1992. Damit aber ist die Rechtsrüge zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Mit dem Einwand, die zur Schadensermittlung herangezogenen Rechnungsbeträge seien opferbezogen und marktgerecht nach unten zu korrigieren (nominell Z 10, inhaltlich jedoch Z 5), wird nicht dargetan, welche konkreten Verhältnisse und Umstände das Schöffengericht bei der Schadensermittlung unberücksichtigt gelassen habe, die eine Senkung des Schadensbetrages auf höchstens 500.000 S, d. i. weniger als ein Fünftel der Rechnungsbeträge, bewirken könnte, weshalb auch die Ausgliederung der nicht fällig gewordenen Provisionen an den Beschwerdeführer im Ausmaß von maximal 4 % (US 19) nicht zur angestrebten Unterschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB führen würde. Damit wird ein Begründungsmangel in Ansehung der in Rede stehenden Qualifikation nicht aufgezeigt.
Mit dem weiteren Einwand, aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß die Überschreitung der Wertgrenze vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, übergeht der Beschwerdeführer die insoweit unmißverständliche Konstatierung, wonach er "bei jedem einzelnen der im Schuldspruch genannten Vermittlungsgeschäfte eine Schädigung des Holzlieferanten (durch Nichtbezahlung des Holzes) zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden" hat (US 70), sodaß die Subsumtionsrüge auch in diesem Punkt die prozeßord- nungsgemäße Darstellung verfehlt.
Die Einwendungen gegen die Strafbemessung (Z 11) erschöpfen sich in einer Kritik an der angeblich unvollständigen Berücksichtigung und Gewichtung der dafür maßgebenden Gründe und beinhalten damit lediglich ein Berufungsvorbringen, wie dies der Rechtsmittelwerber in dem nachfolgenden Hinweis der Berufung auf diese Ausführungen selbst zutreffend zum Ausdruck bringt.
Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten Peter A*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ließen die Tatrichter die Urteilsfeststellung, daß Peter A***** ab 9.Feber 1993 bezüglich der betrügerischen Vorgangsweise des G***** und die mangelnde Bonität der von diesem vertretenen "Käuferfirmen" schlechtgläubig war (US 66 ff), keineswegs unbegründet. So wiesen sie insbesondere darauf hin, daß vor dem genannten Zeitpunkt bereits vom Beschwerdeführer vermittelte Holzlieferungen der Firmen W*****-H***** und W***** (vgl US 31 f) notleidend geworden sind, daß es trotz anderslautender Verantwortung naheliegt, daß Peter A***** von seinem Bruder Herbert die richtigen Informationen über die unzureichende Bonität des G***** erhalten hat, und daß Peter A***** wegen eines vorangegangenen eigenen Schadensfalles gegenüber G***** von Anfang an Grund hatte, Verdacht zu schöpfen (US 66, 64 iVm 15, 16).
Weitere Ausführungen der Mängelrüge erweisen sich als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, die im übrigen letztlich ohnehin nicht auf den belastenden Zeugenangaben des G***** basiert (vgl US 63 f).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer einerseits (unzutreffenderweise, s.o. zur Z 5) das Fehlen einer Begründung zur subjektiven Tatseite und bestreitet andererseits unter Übergehung der - übrigens an anderer Stelle in der Beschwerde ausdrücklich erwähnten - Urteilsfeststellung bezüglich seines Täuschungs-, Schädi- gungs- und Bereicherungsvorsatzes ab 9.Feber 1993 (US 88), daß diese überhaupt ausreichend festgestellt sei. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß.
Aus den angeführten Gründen waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.