LG Klagenfurt 1R26/98p

1R26/98pAltro tribunale13 feb 1998

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LG Klagenfurt 1R26/98p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1998

Kopf

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Luschin als Vorsitzenden und durch die weiteren Richter Dr. Oberheinrich und Dr. Joham in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei BH, *****Kaufmann, *****9020 Klagenfurt, wegen S 1,000.000,-- s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. Dezember 1997, 10 E 3199/96h-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem Beschluß vom 16. 4. 1996, 21 Cg 59/96b, hatte das Landesgericht Klagenfurt der betreibenden Partei zur Sicherstellung einer vollstreckbaren Forderung von S 1,000.000,-- s. A. u.a. gegen den Verpflichteten BHu.a. die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame des Verpflichteten oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher einschließlich der Taschenpfändung bewilligt. Die Weiterführung dieser Sicherstellungsexekution als Befriedigungsexekution bewilligte das Erstgericht mit dem Beschluß vom 19. 8. 1996, ON 5.

Am 23. 6. 1997 wurden die im Pfändungsprotokoll 10 E 3199/96h unter Pz 1 bis Pz 16 angeführten Fahrnisse (u.a.) zugunsten der hier betreibenden Partei gepfändet. Diese Exekution stellte die betreibende Partei in der Folge hinsichtlich der Pfandgegenstände Pz 1 bis Pz 8 sowie Pz 13 bis Pz 15 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein (ON 13).

Die verbliebenen Pfandgegenstände Pz 9 bis Pz 12 und Pz 16 weisen einen Bleistiftwert von S 2.000,--, S 200,--, S 200,--, S 100,-- und S 1.000,--, zusammen daher einen solchen von S 3.500,--, auf.

Unter Hinweis darauf und auf den Umstand, daß die bisherigen Exekutionskosten S 11.840,40 ausmachen und dazu noch die Kosten des Verkaufes und der Überführung von S 3.148,-- kämen, gab das Erstgericht den Parteien die beabsichtigte Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO bekannt und forderte die betreibende Partei unter Fristsetzung zur Äußerung auf.

Die betreibende Partei gab die Erklärung ab, hiemit auf den Ersatz der Exekutionskosten von S 11.840,40 sowie auf den Ersatz der weiteren allenfalls im Verfahren auflaufenden Kosten der anwaltlichen Vertretung zu verzichten. Im Hinblick auf diese Erklärung lägen die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO nicht vor, weil ausgehend vom erwarteten Erlös von S 3.500,-- und den zu erwartenden Verkaufskosten von S 3.148,-- ein wenn auch geringer Erlös zu erwarten sei. Im übrigen verzichte die betreibende Partei auf den Ersatz der Verkaufskosten von S 3.148,-- unter der Bedingung, daß nicht bereits aufgrund der oben wiedergegebenen Kostenverzichtserklärung die Einstellung der Exekution nach der angeführten Gesetzesstelle abgewendet werden könne (ON 19).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Exekution hinsichtlich der Pfandgegenstände Pz 9 bis Pz 12 und Pz 16 gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt und alle schon vollzogenen Exekutionsakte, soweit sie zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen worden seien, aufgehoben. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die Bleistiftwerte der gepfändeten Fahrnisse (zusammen S 3.500,--), die Höhe der bisherigen Exekutionskosten (S 11.840,40) sowie die Kosten des Verkaufes (S 3.148,--). Auch wenn die betreibende Partei auf den Ersatz der im Verfahren anerlaufenen und noch zu erwartenden Kosten verzichtet habe, müsse sie doch die noch zu erwartenden Verkaufskosten bezahlen, sodaß für die Berichtigung ihrer Kapitalforderung von S 1,000.000,-- s. A. lediglich der Betrag von S 352,-- übrig bleibe. Nach überwiegender Rechtsprechung gebe das Gesetz dem betreibenden Gläubiger, der von der Zwangsvollstreckung keinen Nutzen habe, weil er nicht einmal die Kosten hereinbringe, keinen Rechtsschutz.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; hilfsweise stellt die Rekurswerberin einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Auf eine Verzeichnung und Beanspruchung von Kosten für dieses Rechtsmittel verzichtete die betreibende Partei.

Der Rekurs ist nicht begründet.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Mit den Kosten "dieser Exekution" sind nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint, sondern die gesamten bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten zu verstehen. Die Exekution ist daher einzustellen, wenn der voraussichtliche Erlös (hier: Bleistiftwert der gepfändeten Fahrnisse) unter diesen Kosten liegt (EvBl 1984/102 mwN; VwGH in AnwBl 1994, 554; ua).

Die Voraussetzungen der Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO liegen hier vor, weil der für die Pfandgegenstände Pz 9 bis Pz 12 und Pz 16 voraussichtlich erzielbare Erlös entsprechend der Summe der Bleistiftwerte im Pfändungsprotokoll S 3.500,-- beträgt, an Exekutionskosten bisher S 11.840,40 anerlaufen und die Kosten des Verkaufes mit S 3.148,-- anzusetzen sind, sodaß dem voraussichtlichen Erlös Kosten von insgesamt S 14.988,40 gegenüberstehen.

Soweit die Rekurswerberin geltend macht, im vorliegenden Fall könne keineswegs davon ausgegangen werden, daß der Verkaufserlös der Fahrnisse nicht höher sein werde als die Summe der Bleistiftwerte, dem vom Vollstrecker im Pfändungsprotokoll angeführten Bleistiftwert komme lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe, nicht jedoch die Qualität eines Schätzungsgutachtens zu, ist ihr entgegenzuhalten, daß dann, wenn bewegliche körperliche Sachen in Betracht kommen, die von dem Vollstrecker bei der Pfändung ermittelten Werte, die nach dem voraussichtlichen Verkaufserlös anzusetzen sind, in Betracht zu ziehen sind (vgl Heller-Berger-Stix 513; EvBl 1984/102 ua). Wenn die betreibende Partei eine Fachschätzung der gepfändeten Einrichtungsgegenstände für erforderlich hielt, hätte sie eine solche in ihrer Äußerung (ON 19) zu der vom Erstgericht beabsichtigten Einstellung beantragen müssen, was sie aber unterlassen hat. Gegenteiliges kann aus der von der Rekurswerberin dazu zitierten Entscheidung RPflSlgE 1995/135, die eine Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen zum Gegenstand hatte, mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht abgeleitet werden.

Nun hat die betreibende Partei in dieser Äußerung erklärt, auf den Ersatz der Exekutionskosten von S 11.840,40 sowie auf den Ersatz der weiteren allenfalls im Verfahren anerlaufenden Kosten der anwaltlichen Vertretung und - falls zur Abwendung der Einstellung erforderlich - auch auf den Ersatz der Verkaufskosten von S 3.148,-- zu verzichten. Es ist daher zu prüfen, ob die betreibende Partei damit die Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO abwenden konnte.

Nach der Lehre (Heller-Berger-Stix 511 unter Zitierung der Entscheidung des LGZ Wien EvBl 1934/235; vgl auch Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 30) steht der Umstand, daß der betreibende Gläubiger auf Kosten verzichtet oder sich erbötig macht, sie aus eigenem zu tragen, der Einstellung nicht im Weg. Das Gesetz gibt dem betreibenden Gläubiger, der von der Zwangsvollstreckung keinen Nutzen hat, weil er nicht einmal die Kosten hereinbringt, keinen Rechtsschutz, ob die Kosten nun den Verpflichteten belasten oder nicht. Die Kostendeckung ist (also) Prozeßvoraussetzung. Dieser Auffassung folgt auch die überwiegende Rechtsprechung (vgl LGZ Wien in EvBl 1934/235 und in RPflSlgE 1987/31 ua; Landesgericht Klagenfurt 3 R 9/93).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus nachstehenden weiteren Erwägungen an:

Mit dem Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 EO nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, daß Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und die Exekution nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Ist nicht zu erwarten, daß die Exekution die Kosten des Verfahrens deckt, also dem Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung bietet, ist das Verfahren einzustellen (vgl VwGH in AnwBl 1994, 553 mwN; OGH in RZ 1959, 33). Zweck der Bestimmung ist es, den Verpflichteten vor ihm nachteiligen Exekutionsakten zu schützen, wenn damit für den betreibenden Gläubiger kein Vorteil verbunden ist (Heller-Berger-Stix aaO). Das Gesetz will also (bloß) schädliche Exekutionen vermeiden (Petschek-Hämmerle-Ludwig aaO).

Die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO hat nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu erfolgen (§ 39 Abs 2 EO). Das Exekutionsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Einstellung vorliegen (Heller-Berger-Stix 513; Petschek-Hämmerle-Ludwig aaO). Bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen trifft das Exekutionsgericht demnach eine Dispositionsverpflichtung, in deren Rahmen auch verhindert werden muß, daß exekutionsfremde Ziele - also die Verwendung der Exekution als bloßes Druckmittel gegen den Verpflichteten, ohne daß der betreibende Gläubiger von der Zwangsvollstreckung einen Nutzen hätte - in das Exekutionsverfahren hineingetragen werden und die Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 8 EO umgangen wird.

Mit ihrer Vorgangsweise, auf von ihr verzeichnete und vom Gericht rechtskräftig bestimmte Exekutionskosten von S 11.840,40 sowie den Ersatz der Verkaufskosten von S 3.148,-- zu verzichten und solcherart die Einstellung der Exekution hinsichtlich der Pfandgegenstände Pz 9 bis Pz 12 und Pz 16 mit einem Bleistiftwert von zusammen S 3.500,-- abzuwenden, verfolgt die betreibende Partei im vorliegenden Fall aber offensichtlich exekutionsfremde Ziele.

Hinzu kommt, daß Verzicht - jedenfalls auf obligatorische Rechte - nach überwiegender Rechtsprechung und einem Teil der Lehre (vgl Rummel in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1444; Harrer-Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 3; jeweils mwN) durch Vertrag erfolgt, woraus sich ergibt, daß der Schuldner den Verzicht annehmen muß (Harrer-Heidinger aaO Rz 4). Abgesehen davon, daß hier die Erklärung der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren, auf die erwähnten Kosten zu verzichten, dem Verpflichteten nach dem Akteninhalt nicht einmal zugegangen ist, ist in diesem prozessualen Vorbringen ein Anbot nicht zu erblicken. Ein Antrag iS des § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das erwähnte Vorbringen der betreibenden Partei richtete sich nicht an den Verpflichteten als Gegner, sondern an einen Dritten, nämlich an das Exekutionsgericht. Selbst wenn der Verpflichtete von diesem Vorbringen Kenntnis erlangen oder erlangt haben sollte, handelt es sich dabei um eine Verfahrenshandlung und ihrem Inhalt nach wohl auch um eine Willenserklärung, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, da sie als prozessualer Vorgang den Willen zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts nicht erkennen läßt (vgl SZ 41/149 mwN). Vom Vorliegen eines wirksamen Verzichts der betreibenden Partei kann demnach hier nicht ausgegangen werden.

Das Rekursgericht läßt nicht außer acht, daß das LGZ Wien nunmehr in Abkehr von der von ihm aaO vertretenen Rechtsauffassung den Standpunkt vertritt, die Voraussetzungen für eine Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO seien nicht mehr gegeben, wenn die betreibende Partei das Fahrnisexekutionsverfahren um alle bisher aufgelaufenen Exekutionskosten einschränke und die Erklärung abgebe, auf den Ersatz aller künftig noch entstehenden Exekutionskosten zu verzichten (RPflSlgE 1996/140 und 1997/57). Dies wird damit begründet, daß sich durch einen solchen Verzicht die Sachlage ähnlich gestalte wie in dem der Entscheidung des OGH JBl 1960, 303 zugrundeliegenden Fall, in welchem der Verpflichtete einen Teil der Exekutionskosten bereits bezahlt hatte und der noch unberichtigt aushaftende Kostenbetrag jedenfalls geringer war als der voraussichtlich erzielbare Erlös. Es bestehe kein Grund, eine durch die verpflichtete Partei bereits erfolgte Zahlung schon aufgelaufener Exekutionskosten hinsichtlich einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO anders zu behandeln als einen Verzicht der betreibenden Partei auf Exekutionskosten.

Der erkennende Senat vermag sich dieser Auffassung des LGZ Wien nicht anzuschließen. In der Entscheidung des OGH JBl 1960, 303 kommt nichts anderes zum Ausdruck, als daß sich § 39 Abs 1 Z 8 EO nur auf die noch offenen Kosten des einzustellenden Exekutionsverfahrens beziehe, nicht aber auch auf jenen Teil der Exekutionskosten, der vom Verpflichteten bereits bezahlt sei. Daß ein durch Zahlung getilgter Teil der Forderung des betreibenden Gläubigers an Exekutionskosten durch das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung der Pfandgegenstände nicht mehr abgedeckt werden muß und solche Kosten deshalb im Rahmen der im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie der voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten nicht mehr zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand. Anders als in einem "Verzicht" des betreibenden Gläubigers auf bereits anerlaufene oder voraussichtlich anerlaufende Kosten zur Abwendung einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO kann in einer entsprechenden Teilzahlung des Verpflichteten kein Eingriff in den oben beschriebenen Schutzzweck der genannten Bestimmung liegen, sodaß eine Gleichbehandlung dieser Sachverhalte schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Soweit die Rekurswerberin normiert, der Spruch des angefochtenen Beschlusses beschränke den Ausspruch über die Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte nicht auf die Pfandgegenstände Pz 9 bis Pz 12 und Pz 16, ist sie darauf zu verweisen, daß eine Einstellung der Exekution nicht zur Gänze, sondern eben nur hinsichtlich dieser Pfandgegenstände erfolgte, sodaß sich auch die Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte nur auf diese Pfandgegenstände beziehen kann.

Aus all diesen Gründen war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

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