Testo completo
OGH 2Ob38/98x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Gerstenecker und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Handelshaus T*****, vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V*****GmbH, *****, vertreten durch Dr.Ferdinand J.Lanker und Mag.Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen US-Dollar 5,548.034,46 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 1997, GZ 3 R 185/97v-32, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Juli 1997, GZ 23 Cg 97/96f-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. ) Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Verfahrenshilfe wendet, zurückgewiesen.
2. ) Im übrigen wird der beklagten Partei die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt.
Begründung
Begründung zu 1:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht ua Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichts bestätigt, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war. Dazu hat es ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen diesen Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, ist er aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls (absolut) unzulässig. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK liegt darin nicht, weil diese Bestimmung nicht mehrere Gerichtsinstanzen gebietet (Mayer, B-VG**2, 547).