OGH 11Os192/97

11Os192/97Tribunale superiore3 mar 1998

Testo completo

OGH 11Os192/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. September 1997, GZ 20 Vr 1092/94-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard B*****, im zweiten Rechtsgang erneut, des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er

am 18. Mai 1990 in Traiskirchen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des (richtig: der) Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Marianne Funter der Vorspiegelung, er werde ihr aufgrund eines von ihm entwickelten Wettsystems hinsichtlich der Fußballweltmeisterschaft 1990 bis Ende Juli 1990 40 % bis 50 % der Erlöse ausfolgen, bei allfälligem Verlust des gesamten Spielkapitals jedoch 500.000 S in bar übergeben, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von 1,500.000 S, sohin zu einer Handlung verleitet hat, wodurch Marianne F um 1,180.000 S am Vermögen geschädigt wurde.

Die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß das inkriminierte Verhalten des Angeklagten in folgenden Fällen als Betrug zu beurteilen wäre:

Die im Partnerschaftsvertrag vom 17. Mai 1990 vereinbarte Gegenleistung für die Hingabe des Spielkapitals durch die Zeugin F***** war ihre Gewinnchance. Hatte der Angeklagte bei Abschluß dieses Partnerschaftsvertrages den Vorsatz, der Zeugin F***** keinerlei Gewinn auszuzahlen, sondern sich selbst jeglichen Gewinn zuzueignen, dann hat er die Zeugin über seine Auszahlungswilligkeit in bezug auf allfällige Gewinne getäuscht; hätte F***** in Kenntnis dieses Umstandes dem Angeklagten das Spielkapital in Höhe von 1,5 Mio S nicht zur Verfügung gestellt, wäre dem Angeklagten Betrug mit einer Schadenshöhe von - bei Bedacht auf das im ersten Rechtsgang erflossene Urteil - 1,180.000 S vorzuwerfen. Hat der Angeklagte jedoch die Zeugin F***** nicht über seine Bereitschaft getäuscht, allfällige Gewinne anteilsmäßig der Zeugin auszubezahlen, kann ihm kein Betrug in Höhe von 1,180.000 S zur Last gelegt werden.

Hatte er aber zur Zeit des erwähnten Vertragsabschlusses den Vorsatz, für den Fall des gänzlichen Verlustes des Spielkapitals der Zeugin F***** die Verlustdeckungsgarantie in Höhe von 500.000 S nicht auszuzahlen, indem er die Zeugin über seine Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit täuschte, ist ihm Betrug mit einem Schadensbetrag von 500.000 S vorzuwerfen.

Zutreffend macht die Beschwerde Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf entscheidende Urteilsfeststellungen geltend:

Die Konstatierung: "Tatsächlich hatte jedoch der Angeklagte von Anfang an vor, allenfalls erzielte Nettogewinnanteile nicht an Marianne F***** auszuzahlen sondern für sich selbst zu verwenden ...." (US 4) begründete das Schöffengericht mit der Formulierung:

"Aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten, der über das Geld zum Teil völlig widmungswidrig verfügte, dem persönlichen Eindruck, den er hinterließ und aus dem Umstand, daß er von den Wettgewinnen nichts der Marianne F***** gab ".... (US 6). In der Tat ist diese erstgerichtliche Argumentation unzureichend.

Aus der Tatsache, daß der Angeklagte - zunächst - über einen Teil des Spielkapitals widmungswidrig verfügte, indem er das Geld auf Sparbücher anlegte und Aktien kaufte, in der Folge aber "das gesamte Geld der Marianne F*****" verspielte und solcherart zumindest doch widmungsgemäß verwendete, kann ein Vorsatz des Angeklagten, bereits zur Zeit des Abschlusses des Partnerschaftsvertrages die Zeugin F***** um ihre allfälligen Gewinnanteile zu schädigen, nach den Denkgesetzen nicht erschlossen werden. Gleiches gilt für den nicht näher erörterten und demnach unsubstantiiert gebliebenen "persönlichen Eindruck", den der Angeklagte dem Gericht gegenüber hinterlassen hat.

Letztlich läßt sich aus dem Umstand, daß der Angeklagte in den Monaten September 1990, Juni 1991 und Juli 1991 Nettogewinne von 73.160 S erzielte (wovon er 40 %, sohin insgesamt 29.264 S an Marianne F***** abführen hätte sollen), "davon aber überhaupt nichts an Marianne F***** ausgezahlt" hat, ein logischer Zusammenhang damit kaum erkennen, daß der Angeklagte bereits zur Zeit, als er den Partnerschaftsvertrag abschloß und den Betrag von 1,5 Mio S ausgefolgt erhielt, den Vorsatz hatte, die Zeugin über seine Willigkeit zu täuschen, allfällige Gewinne anteilsmäßig an sie auszuzahlen, zumal nicht festgestellt wurde, welcher Verwendung der Angeklagte diese Beträge zugeführt hat.

Hatte der Angeklagte aber erst zur Zeit des jeweiligen Gewinnanfalls den Vorsatz, den anteiligen Nettogewinn - der dem Beschwerdevorbringen zuwider unzweideutig im ausbezahlten Gewinn abzüglich Einsatz zu verstehen ist (vgl insbesondere Punkt 1 des Partnerschaftsvertrages) - der Zeugin F***** nicht zukommen zu lassen, liegt ein Fall des straflosen "dolus superveniens" vor.

Aber auch die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe Marianne F***** weiters über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit hinsichtlich der versprochenen Rückzahlung in Höhe von 500.000 S für den Fall des Verlustes des gesamten Geldes getäuscht, ist - wie der Beschwerdeführer mit Recht behauptet - durch die Argumentation, er wäre wegen seiner Schulden in der Höhe von mehr als 500.000 S "(siehe unter anderem Band I S 395ff, S 475ff und S 505ff)" nicht in der Lage gewesen, diesen Betrag zu leisten und hatte auch dies nicht gewollt, der Angeklagte habe die Frau dabei dadurch in Irrtum geführt, daß er eine gute finanzielle Situation vorspiegelte, die ihm zustehende Haushälfte der verstorbenen Mutter als Sicherheit angab und seine Schulden verschwieg (US 4), unzureichend begründet.

Wie eingangs dargelegt ist beim Anklagevorwurf, der Angeklagte habe Marianne F***** durch die durch Täuschung versprochene Verlustdeckungsgarantie um 500.000 S geschädigt, auf die Zeit des Vertragsabschlusses abzustellen. Begründet das Erstgericht die festgestellte Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten u.a. mit seinem Schuldenstand von mehr als 500.000 S, so muß der Angeklagte am 17. Mai 1990 Verbindlichkeiten in dieser Höhe gehabt haben. Aus den zur Begründung dieser Konstatierung u.a. angeführten "S 505ff" ergibt sich aber kein Hinweis, daß der Angeklagte dem Ehepaar W***** bereits zu dieser Zeit Geld in beträchtlicher Höhe schuldig war.

Diese gravierenden und entscheidende Tatsachen betreffenden Begründungsmängel machen die Anordnung eines dritten Rechtsganges unumgänglich.

In diesem wird im Sinne der einleitenden Ausführungen festzustellen und schlüssig zu begründen sein, welchen Vorsatz der Angeklagte am 17. Mai 1990 in bezug auf die Auszahlung allfälliger Nettogewinne an Marianne F***** hatte, aus welchen Gründen die Auszahlung der - im Ersturteil festgestellten - Nettogewinnanteile in Höhe von 29.264 S an die Zeugin F***** unterblieb und auf welche Weise der Angeklagte diesen Geldbetrag verwendete.

Hinsichtlich der vereinbarten Verlustdeckungsgarantie in Höhe von 500.000 S wird zu konstatieren und - mängelfrei - zu begründen sein, wie der Vermögensstand des Angeklagten am 17. Mai 1990 war und welchen Vorsatz er in bezug auf die Rückzahlung dieses Betrages hatte.

Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte - schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (§ 285 e StPO) und spruchgemäß zu entscheiden.

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