OGH 13Os21/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 4.Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 17.Oktober 1997, GZ 12 Vr 985/96-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuld- spruch zu 1. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG des angefochtenen (auch einen solchen wegen § 36 Abs 1 Z 4 WaffG enthaltenden) Urteils, der ihm anlastet, im November oder Dezember 1994 300 Stück Ecstasy-Tabletten und ca 15 Gramm Amphetamin ("Speed") an unbekannte Abnehmer weitergegeben (somit in Verkehr gesetzt) zu haben.
Die Beschwerde wendet sich zunächst im wesentlichen dagegen, daß die Tatrichter als Grundlage der Feststellung des Suchtgifterwerbes durch den Angeklagten die Aussage seines Lieferanten herangezogen haben. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, der Zeuge habe den Angeklagten allenfalls auch wegen des Bestrebens, der Exekutive seine eigenen Lieferanten und Hintermänner zu verheimlichen, fälschlich belasten können, werden keine aus den Akten hervorkommenden Umstände dargetan, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Schuldfeststellungen der angefochtenen Entscheidung zu wecken.
Die vom leugnenden Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung gegebene Erklärung, er werde wegen einer offenen Schuld aus einem Autounfall falsch bezichtigt (S 194 ff), wurde vom Zeugen strikte zurückgewiesen (S 204 f). Die gegen diese Zeugenaussage erhobenen Beschwerdeeinwände richten sich somit ausschließlich gegen die solcherart, nämlich ohne Hinweis auf aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken begründen, im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das der stets gleichbleibenden und konsistenten Aussage des Suchtgiftverkäufers folgen konnte (US 5).
Die zur Begründung des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes durch den Angeklagten vom Erstgericht angestellten Überlegungen (Verantwortung des Angeklagten über nur geringen Eigenkonsum, problematische Vorratshaltung und Vorfinanzierung eines beträchtlichen Betrages; US
- erweisen sich (auch unter dem Aspekt einer Mängelrüge) als nicht den Gesetzen der Logik widersprechend. Auch unter dem Blickwinkel der Tatsachenrüge können den Akten keine Umstände entnommen werden, die die für das erfolgreiche Geltendmachen dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten erheblichen Bedenken hervorrufen könnten.
Soweit letztlich die Suchtgiftqualität der verfahrensgegenständlichen Substanzen überhaupt bezweifelt wird, konnten die dazu erforderlichen Feststellungen aus dem verlesenen Urteil (siehe S 212) getroffen werden (dort S 123).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).