OGH 12Os4/98

12Os4/98Tribunale superiore12 mar 1998

Testo completo

OGH 12Os4/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.September 1997, GZ 12 b Vr 2.391/95-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** (im zweiten Rechtsgang) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 7.August 1987 bis 24. August 1992 in Wien und an anderen Orten als Geschäftsführer der Firma K***** GmbH in insgesamt 162 Angriffen vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich nach Österreich importiertes Obst und Gemüse verschiedener Sorten im Gesamtgewicht von ca 1,5 t durch Nicht- bzw Falschdeklarierung dem Zollverfahren entzog. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 35 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe, sah jedoch gemäß § 19 Abs 5 FinStrG von der Auferlegung des Wertersatzes (zur Gänze) ab.

Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen setzte der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrundeliegenden zollunredlichen Importakte mit - hin- sichtlich der Entziehung der tatverfangenen Warenkontingente aus der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht - zumindest bedingtem Vorsatz, wobei er sich ausschließlich davon leiten ließ, die damals aufrechte Importkontingentierung bestimmter Obst- und Gemüsesorten zwecks Erhaltung seiner Konkurrenz- und Lieferfähigkeit gegenüber Großmarktketten zu umgehen. In Verwirklichung dieses Vorhabens ließ er zwar im Umfang der Fehldeklarationen Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 2,449.776 S (strafbestimmender Wertbetrag) unberichtigt (US 8), leistete allerdings auf der Basis der (wenn auch inhaltlich unrichtigen) Importerklärungen Zahlungen im Gesamtbetrag von ca 1,7 Mio S an Eingangsabgaben, davon in einzelnen Fällen Teilbeträge, die jene überstiegen, welche im Falle rechtskonformer Warendeklarierung zu entrichten gewesen wären (US 5, US 8). Die nachträglich errechnete und bescheidmäßig im Gesamtbetrag von 2,519.002 S festgesetzte Abgabenschuld überwies Johann K***** (zuzüglich zu den zuvor geleisteten Zahlungen von ca 1,7 Mio S) am 25. August 1993 an das Hauptzollamt Linz (US 6). Davon ausgehend und unter Bedachtnahme auf die fallweise Inkaufnahme gegenüber wahrheitsgemäßer Deklarierung überhöhter Abgabenbelastung schloß das Erstgericht ausdrücklich auf eine allein die Kontingentierungsbeschränkung umgehende Tatausrichtung ohne gewerbsmäßige Täterabsicht.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z "9", 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde erster Instanz bringt keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zu prozeßord- nungsgemäßer Darstellung.

Dies gilt zunächst für den Einwand (gemeint: Z 9 lit a), der Angeklagte habe sich bei der unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- bzw Erklärungspflicht vorge- nommenen Entziehung eingangsabgabepflichtiger Waren aus dem Zollverfahren - der tatrichterlichen Überzeugung zuwider - nicht von bloßem Vorsatz, sondern - infolge gezielter Umgehung von Einfuhrbeschränkungen - entsprechender Absicht leiten lassen. Da der Grundtatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG in subjektiver Hinsicht - ohne auf Täterabsicht abzustellen - zur Deliktsverwirklichung (bedingt) vorsätzliches Handeln genügen läßt, versteht sich der einleitende Beschwerdeeinwand ersichtlich als Vorgriff auf die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger Schmuggel nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG anstrebt, dabei allerdings erneut die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite einer entsprechenden Modifikation zuführt, die ihr im Rahmen der hier allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe verwehrt ist. Deren prozeß- ordnungsgemäße Darstellung setzt nämlich eine - hier von der Beschwerdeführerin verfehlte - Orientierung an jenen subjektiven Tatsachengrundlagen voraus, die das Erstgericht - unter Bezugnahme auf die fallweise Inkaufnahme von Über- zahlungen im Einzelfall zu entrichtender Eingangsabgaben und die im wesentlichen unverzügliche Begleichung der bescheidmäßig errechneten Zollschulden an sich denkmöglich - dem bekämpften Schuldspruch zugrundelegte.

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), weil sie mit dem Einwand zur Verhängung der Wertersatzstrafe hinreichender Tatbedeutung und Täterschuld bloße - auf den Bereich richterlichen Ermessens beschränkte - Berufungsgründe geltend macht.

Die solcherart insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 285 a StPO).

Über die - nicht anders als die Rechtsmittelausführung im ersten Rechtsgang erneut - wesentliche Komponenten der hier exzeptionellen Fallgestaltung vernachlässigende Berufung des Hauptzollamtes Linz wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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