OGH 7Ob168/98a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, wider die beklagte Partei Sch***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck, Meraner Straße 3, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,--) und Zahlung von S 400.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27.April 1998, GZ 2 R 113/98d-28, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.März 1998, GZ 10 Cg 13/97w-25, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Nachdem das Begehren des Klägers auf Unterlassung der Aufnahme seines Namens in ein von der Beklagten herausgegebenes "Tiroler Anwaltsverzeichnis" sowie auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages von S 400.000,-- rechtskräftig abgewiesen worden war, begehrte der Kläger "den gegenständlichen Akt zur Prüfung eines Verstoßes gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht an den Europäischen Gerichtshof abzutreten".
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Kläger kein Antragsrecht auf Vorlage zu einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes habe und eine Vorabentscheidung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens nicht mehr möglich sei.
Das Rekursgericht wies zwar den Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichts nach dem Wortlaut seines Spruches zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, führte aber - die Begründung des Erstgerichts bestätigend aus -, daß es die für die Zurückweisung des Antrags des Klägers herangezogene Rechtsansicht des Erstgerichts teile.
Gegen die - in Wahrheit - bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig. Die darin geregelte Ausnahme der Unanfechtbarkeit der Bestätigung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt hier nicht vor.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.