OGH 10ObS220/98w

10ObS220/98wTribunale superiore23 giu 1998

Testo completo

OGH 10ObS220/98w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Mara T*****, 2.) mj.Josip T*****, ebendort, 3.) mj.Matija T*****, ebendort, und 4.) mj.Manda T*****, ebendort, die Kläger zu 2.) bis 4.) vertreten durch ihre Mutter Mara T*****, wie vor, diese vertreten durch Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente, Waisenrenten und Bestattungskosten, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1998, GZ 11 Rs 287/97y-34, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Juli 1997, GZ 19 Cgs 75/95k-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, welche eine Wiederholung der Mängelrüge ihrer Berufung darstellt, mit welcher sich bereits das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat (SSV-NF 7/74), liegt nicht vor. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner weiteren Begründung.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 2.Satz ZPO). Daß sich der verstorbene Gatte bzw Vater der Kläger anläßlich seines Selbstmordes am 31.5.1994 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit bzw in einer derart schweren Depression befand, welche letztlich dazu führte, daß er sich das Leben nahm, ist für die Qualifikation dieses Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG noch nicht ausreichend. Dieser Zustand des Versicherten, welcher zum Freitod führte, müßte vielmehr auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sein; dies war jedoch nicht der Fall.

Dafür, daß der Gehirnschlag, den der Versicherte am 11.12.1991 erlitt, durch Umstände, die in der versicherten Tätigkeit begründet gewesen wären, ausgelöst wurde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Diesbezüglich wird das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis auch in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.

Bezüglich des Vorfalles vom 9.6.1992 wurde festgestellt, daß beim Versicherten eine degenarative Erkrankung vorlag und auch andere, nichttraumatische Ursachen zur selben Beschweresymptomatik hätten führen können. Soweit die Revisionswerber diese Feststellungen in der Revision in Frage stellen, bekämpfen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung; das Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.

Ausgehend von diesen Feststellungen versagt auch die Rechtsrüge. Die beruflich bedingte Belastung bildete keine wesentliche Bedingung für den beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfall und wurde von den Vorinstanzen zutreffend als Gelegenheitsursache qualifiziert (SSV-NF 8/26 mwH), sodaß die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles auch diesbezüglich nicht vorliegen.

Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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