OGH 11Os20/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Angelika T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. November 1997, GZ 37 Vr 3830/96-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angelika T***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe
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am 19. April 1994 in Innsbruck eine fremde bewegliche Sache in einem S 500.000,-- übersteigenden Wert, nämlich das Überbringersparbuch Nr. ***** der Bank A***** lautend auf "L*****" mit einem Einlagenstand von S 2,525.980,14 der Dr. Liselotte S***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
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mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Tiroler Sparkassenbank AG durch die Vorgabe, über die mit dem Losungswort "" vinkulierten, nachangeführten Sparbücher und Wertpapiere verfügungsberechtigt zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von im folgenden aufgezählten Bargeldbeträgen und sohin zu Handlungen verleitet, welche Dr. Liselotte S an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden S 500.000,-- überstieg, nämlich
a) am 14. April 1994 in Innsbruck zur Ausfolgung von Erlösen aus Sparkassen-Vermögensbriefen mit den Nr *****, *****, ***** und ***** im Betrage von S 752.730,--,
b) am 13. Juni 1994 in Hall in Tirol zur Ausfolgung des Erlöses aus der Realisierung des Sparbuches Nr ***** der Tiroler Sparkassenbank AG im Betrage von S 613.781,--;
- am 3. April 1995 nachangeführte Erlöse aus Wertbriefen der Dr. Liselotte S*****, die infolge eines nicht widerrufenen Dauerauftrages auf das zu Punkt 1) genannte (gestohlene) Sparbuch Nr. ***** der Bank A***** gutgeschrieben wurden, sohin nachangeführte fremde Güter, die ohne ihr Zutun in ihren Gewahrsam geraten sind, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
a) den Erlös aus dem Juxtenbon Nr ***** der Bank A***** im Betrage von S 365.835,--,
b) den Ertrag aus dem Juxtenbon Nr ***** der Bank A***** im Betrage von S 13.600,--,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 sowie 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in Übereinstimmung mit der im Croquis vertretenen Auffassung der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.
In ihrer (zT nur formell) auf die Z 4 gestützten Verfahrensrüge bemängelt die Staatsanwaltschaft die Abweisung (S 517 ff/I) mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (S 507 ff/I) sowie die Zulassung einer Frage an die (Hauptbelastungs)Zeugin Dr. Liselotte S***** (S 403/I). Die Rüge ist nicht berechtigt:
Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Kriminalbeamten Rudolf R*****, Klaus H*****, Alois S***** und N. K***** war (nicht vom Staatsanwalt, sondern) vom Verteidiger "zur Klärung der Frage, aufgrund welcher Wahrnehmungen sie in ihren Berichten bzw Aktenvermerken (...) die Zeugin Dr. S***** als verwirrt einstuften bzw als geistig nicht mehr in der Lage bezeichneten, ihr Vermögen selbst zu verwalten" (Punkt 5) des Beweisantrages, S 507 unten f/I), gestellt worden. Der Staatsanwalt schloß sich diesem Antrag (lediglich) mit der Maßgabe an, daß er "zum Beweis des Gegenteils" dienen sollte (S 511/I).
Abgesehen davon, daß schon der vom Verteidiger gestellte Beweisantrag einer Begründung ermangelte, läßt die Erklärung des öffentlichen Anklägers nicht einmal ein konkretes Beweisthema erkennen.
Für den Beitritt des Sitzungsvertreters zum Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Sylvia F***** (Punkt 6); S 509/I), mit dem der Verteidiger beweisen wollte, daß die Angeklagte am 14. April 1994 "zunächst mit Dr. S***** in der Filiale Wilten-Ost war, wobei sie (richtig wohl: sich) Dr. S***** über die Vermögensbriefe ... erkundigte", fehlt es an einer zur Überprüfung der Relevanz und der Erfolgsaussichten ausreichenden Begründung.
Eine solche wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der stellvertretende Filialleiter, H*****, der sich an den Vorfall genau erinnern konnte, aussagte, er habe mit der Angeklagten im Zimmer des Filialleiters gesprochen, und die Angestellte Sylvia F***** hätte davon nichts bemerken können (S 413/I). Die nunmehr im Rechtsmittel nachgeholte Begründung ist im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich. Der Staatsanwalt hat überdies seiner Erklärung, sich dem Antrag des Verteidigers anzuschließen, nur beigefügt, daß Sylvia F***** "als mögliche Tatzeugin in Frage kommt" (S 513 oben/I), was sein Beweisbegehren als auf einen bloßen Erkundungsbeweis gerichtet erscheinen läßt.
Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des zeugen N. M*****, Angestellter der Bank A*****, Filiale Museumstraße in Innsbruck, "zur genauen Befragung über die zwischen Herrn S***** und Frau Dr. S***** abgewickelten Kreditgeschäfte zum Beweis dafür, daß Frau Dr. S***** in ihren Vermögensangelegenheiten genauestens informiert war und keine Vermögenszuwendungen zu Lebzeiten vorgenommen hat" (S 513/I).
Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich die Zulassung der Frage des Verteidigers an die Zeugin Dr. S***** bekämpft, "ob S***** (zu ergänzen: dieser Zeugin) die Miete bringt" (S 403/I), ist ihr zu erwidern, daß der Sitzungsvertreter einerseits keine Gründe für seinen Widerspruch vorgebracht und es andererseits unterlassen hat, die Entscheidung des Senates zu begehren (und sich nach Verkündung des Zwischenerkenntnisses die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten). Da überdies die Frage gar nicht beantwortet wurde (S 400/I), sodaß jedenfalls erkennbar ist, daß die Formverletzung keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, fehlt es an sämtlichen in § 281 Abs 3 zweiter Satz StPO verlangten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Abs 1 Z 4 leg cit.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist zunächst festzuhalten, daß sich das entsprechende Beschwerdevorbringen in jedem Fall auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen muß (vgl Foregger/Kodek StPO7, 422 f).
Unvollständig ist ein Urteil dann begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt, die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek aaO 423). Nicht erforderlich ist es hingegen, daß das Gericht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und daraufhin untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, bzw sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, daß der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig sowie zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5, E 6, 7 f, 61 ff, 152).
In Erinnerung zu rufen ist auch, daß nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen. Wenn daher aus den formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch ungünstigere Schlußfolgerungen möglich wären, das Gericht sich aber dennoch für die dem Angeklagten günstigen entscheidet, die der Anklagebehörde bloß nicht genug überzeugend erscheinen, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, sondern hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (vgl Mayerhofer aaO S 258 E 21 f, 26, 42 f, 49 a; § 281 E 147 Z 5).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu bemerken, daß das Gericht formell fehlerfrei zum (jedenfalls denkmöglichen und durchaus plausiblen) Schluß gelangt ist, daß die Vorgangsweise bei der Rückerstattung von S 500.000,-- an die Zeugin Dr. S***** ein Indiz für die redliche Gesinnung der Angeklagten ist (dies laut US 19 auch wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit dem gegen sie damals anhängigen Verfahren AZ 33 Vr 3307/94 des Landesgerichtes Innsbruck, nicht - wie von der Beschwerdeführerin unterstellt wird - mit der Einstellung dieses Verfahrens). Ob die Zeugin von der Hinterlegung des von der Angeklagten für sie angelegten und mit dem Losungswort "" (!) versehenen anonymen Sparbuchs über diesen Geldbetrag tatsächlich in Kenntnis war, ist ebensowenig entscheidend wie der Umstand, daß das Erstgericht in den Ausführungen zur Beweiswürdigung (untechnisch) von einer "(Rück-)Überweisung" ausging (US 19, 20), denn auch die von der Angeklagten laut US 11 gewählte Vorgangsweise war angesichts ihrer Ungewöhnlichkeit und der Höhe des eingezahlten Betrages durchaus geeignet, Hinweise auf die Person der Einzahlerin zu liefern. Keine entscheidenden Tatsachen sind auch der Grund und/oder das Motiv der Zeugin Dr. S für die Unterlassung der Stornierungen des "Abbuchungsauftrages" und der Rückzahlung der S 500.000,-- an die Angeklagte. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht seine Annahme des "rechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes" (gemeint: des Fehlens eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes) der Angeklagten bei den Anklagefakten 3) keineswegs unbegründet gelassen, sondern sich dabei auf ein früher mit Dr. S***** geführtes Telefongespräch der Angeklagten bezogen (US 12 Mitte, 25 zweiter Absatz), aufgrund dessen sie die auf ihrem Sparkonto erfolgten Gutschriften von insgesamt S 379.435,-- für eine teilweise (US 25 zweiter Absatz) Rückerstattung der S 500.000,-- seitens Dr. S***** hielt.
Sich auch mit jener Aussage des Zeugen Mag. Hans-Peter T***** zu befassen, wonach mehrere Besuche der Zeugin Dr. S***** in seiner Wohnung stattfanden (ON 16), war im Lichte des Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nicht erforderlich, zumal das Erstgericht - insoweit auch den Angaben der Zeugin Dr. S***** folgend - ohnedies von nur einem Besuch ausgegangen ist. Der Senat hat auch ausreichend begründet, weshalb er - anders als nach Darlegung der Zeugin Dr. S***** - angenommen hat, das Essen im Haus der Familie T***** habe in Gegenwart des Gatten der Angeklagten, Mag. Hans-Peter T*****, stattgefunden (US 18 f).
In der weiteren Rüge erörtert die Anklagebehörde in weitwendiger Weise die Beweiskraft der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens, um damit - nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung - die Beweiswürdigung des Senates in Zweifel zu ziehen. Dabei hebt sie - ohne näher auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes einzugehen - einzelne, ihrer Ansicht nach die Angeklagte belastende Aspekte der Aussage der Zeugin Dr. S***** hervor und stellt Spekulationen über die Bedeutung einzelner Handlungen der Angeklagten, das Erinnerungsvermögen des Zeugen L***** sowie die Umstände und den Grund der Wiederauffindung der "roten Mappe" an. Ferner rügt sie (insbesondere) die fehlende Erörterung des Unterbleibens der Erwähnung auch des Verlustes der Sparbücher anläßlich der Anzeigeerstattung wegen des Bilderdiebstahls, wirft die Frage nach der Identität jener Person auf, die die gestohlenen Gegenstände zurückgestellt hat, stellt einen Konnex zwischen dem besonderen Vertrauen der Zeugin Dr. S***** zur Angeklagten und dem Verschwinden von Gegenständen aus der Wohnung der letzteren her, vermißt eine Begründung für die Geldschenkungen an die Angeklagte und wendet sich gegen die Feststellung "erwiesener Unschuld". Wie die Beschwerdeführerin gerade in letzterem Vorbringen einräumt, vermag sie jedoch nicht darzutun, daß die Urteilsbegründung wegen ihr anhaftender logischer Mängel nicht einmal eine ausreichende Basis für (entlastende) "Negativfeststellungen", also für einen Freispruch im Zweifel, abzugeben geeignet wäre.
In ihrer Rechtsrüge behauptet die Anklagebehörde das Fehlen von Feststellungen, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, ob die Vorgangsweise der Angeklagten bei der unter Punkt 1) anklagegegenständlichen Ausfolgung eines Sparbuchs an sie rechtlich als Betrug (begangen durch Irreführung über den Gegenstand bzw den wertmäßigen Umfang der Schenkung) zu werten wäre. Damit orientiert sie sich jedoch - prozeßordnungswidrig - nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Urteilswesentlich ist nämlich die den Gründen hinreichend klar zu entnehmende Überzeugung der Tatrichter, daß die Zeugin Dr. S***** die Zuwendung in Kenntnis ihres Gegenstandes und Wertes vornahm (US 10, 17 f, 23 Ende des ersten Absatzes).
Welcher zusätzlicher - über die Verneinung der subjektiven Tatseite (auch der Unterschlagung) infolge einer Schenkung (US 6, 7 f, 25) hinausgehender - Feststellungen es noch bedurft hätte, um die Verwirklichung des Tatbildes des § 134 Abs 2 StGB durch das zu den Fakten 2 a und b festgestellte Verhalten auszuschließen, wird in der Rechtsrüge überhaupt nicht dargetan.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen reichen auch die Feststellungen hinsichtlich des Nachtrages von S 379.435,-- (Anklagefakten 3 a und b) für eine umfassende rechtliche Beurteilung aus. Den Rechtsmittelausführungen zuwider wurde durch die Konstatierung "rechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes" (US 12 Mitte) klargestellt, daß eine Unterstellung unter § 134 Abs 1 StGB (der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz voraussetzt) ausgeschlossen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie zurückzuweisen war.