OGH 2Ob140/98x

2Ob140/98xTribunale superiore25 giu 1998

Testo completo

OGH 2Ob140/98x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto G*****, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Johann H*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 421.742,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Jänner 1998, GZ 17 R 262/97t-72, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. August 1997, GZ 8 Cg 419/93h-67, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz von Schäden in der Höhe von S 421.742,-- s.A., die dieser als Steuerberater verschuldet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Haftung des Steuerberaters keine gesicherte Rechtsprechung existiere.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts fehlt zur Haftung des Steuerberaters eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

keineswegs (vgl etwa 3 Ob 557/83 = HS XIV/XV/7; 6 Ob 612/91; 1 Ob

637/94 = HS XXV/10; 7 Ob 2113/96b; 1 Ob 33/97b mwN). Im vorliegenden

Fall besteht zur Weiterentwicklung dieser Judikatur kein Anlaß, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen allfällige Fehler des Beklagten (im Zusammenhang mit Bilanz und Aufwandskonten) nicht kausal für die anläßlich der Betriebsprüfungen erfolgten Zuschätzungen und die daraus resultierenden Steuernachzahlungen des Klägers waren. Die Zuschätzungen wären nämlich auch dann erfolgt, wenn nur als Mangel festgestellt worden wäre, daß Belege fehlen oder Inventuren nicht vorgelegt wurden. Auf die Notwendigkeit, die Grundaufzeichnungen sorgfältig zu führen und die Belege vollständig zu sammeln, wurde der Beklagte vom Kläger aber ohnehin wiederholt aufmerksam gemacht. Der Schadenersatzanspruch des Klägers scheitert daher im wesentlichen bereits auf der Kausalitätsebene; soweit im Zuge der Betriebsprüfung die Steuer nach Berichtigungen gesetzmäßig berechnet wurde, ist ihm ein Schaden gar nicht entstanden.

Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung hätte. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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