OGH 12Os48/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Melissa A***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuches nach § 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1998, GZ 29 Vr 1491/97-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last-
Begründung
Gründe:
Melissa A***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach § 15 StGB, schuldig erkannt, weil sie am 11.August 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider ca 155 Gramm reines Heroin (US 6), somit Suchtgift in einer großen Menge, die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigt,
a) mit ihrem PKW über den Grenzübergang Nickelsdorf aus Ungarn aus- und nach Österreich einführte und es sodann
b) in Ansfelden durch Verkauf um 18.000 DM (an einen verdeckten Ermittler) in Verkehr zu setzen versuchte.
Die dagegen aus Z 5, 5 a, (nominell) 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.
Den zumindest bedingten Vorsatz der Beschwerdeführerin in bezug auf alle Tatbestandskomponenten, demnach auch hinsichtlich Menge und des geplanten Verkaufs des Suchtgifts leitete das Erstgericht unter negativer Bewertung der von der Angeklagten gewählten insgesamt leugnenden, wechselnden und teilweise als falsch objektivierten Verantwortung im wesentlichen daraus ab, daß die behaupteten Modalitäten des Suchtgifttransportes und die Umstände der Heroinübergabe an die verdeckten Ermittler dem typischen Verhalten eines professionell agierenden Drogenkuriers entsprechen und zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen totalen Unkenntnis von der Art des Transportgutes bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes in unvereinbarem Widerspruch stehen. Die dabei berücksichtigten Faktoren, namentlich die - nach promptestem Antreten der der Angeklagten vom international tätigen Suchtgiftvermittler David M***** aufgetragenen Fahrt nach Ungarn - widerspruchslos geduldete Ausfolgung ihrer Fahrzeugschlüssel an einen Unbekannten, die ohne jede Hinterfragung von ihrer Seite gebliebene Beladung ihres Fahrzeuges durch diesen in ihrer Abwesenheit sowie die - in vielfältiger Weise für eine beträchtliche Suchtgiftmenge sprechenden - Umstände der Ausfolgung des Heroins an die beiden verdeckten Ermittler, deren Aussage zufolge die Angeklagte nach der Art ihres Auftretens, vor allem aber ihrer Ausdrucksweise einen voll eingeweihten Eindruck hinterließ (239-245/II), in Verbindung mit dem aktenkundigen (warnenden) Inhalt ihres Telefonats mit M***** nach ihrer Verhaftung (105, 107/I), weisen diese Argumentation als logisch einwandfrei aus. Da sie auch in voller Übereinstimmung mit der forensischen Erfahrung auf dem Gebiete der Drogenkriminalität steht, wurde der Schuldspruch nicht nur formell mängelfrei (Z 5) begründet, sondern ist er entgegen der allein auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten unter Hervorkehrung ihres zu M***** bestandenen persönlichen Naheverhältnisses gestützten Tatsachenrüge (Z 5 a) auch in jeder Hinsicht unbedenklich.
Daß das Schöffengericht die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht in jeder Einzelheit, sondern nur im wesentlichen Inhalt wiedergab, entspricht der gesetzlichen Anordnung einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und vermag daher die diesbezüglich behauptete Unvollständigkeit (Z 5) nicht zu begründen.
Angesichts der mittlerweile (rechtskräftig) vorgenommenen Protokollberichtigung (ON 65/II) in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 13.März 1998 (99 a/II) ist dem weiteren Einwand einer Verletzung des § 258 Abs 1 StPO durch Verwertung nicht verlesener Verfahrens- ergebnisse (Z 5) der Boden entzogen.
Dem Urteil ist ferner unter Berücksichtigung der gesamten Begründung im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung zu entnehmen, daß die Angeklagte zwar erst in Ungarn von den näheren Umständen der Drogenkurierfahrt erfuhr, diese Zweckbestimmung aber bereits bei Antritt ihrer Reise kannte. Von einer widersprüchlichen Argumentation (Z 5 a) kann aber ungeachtet einer nicht ganz exakten sprachlichen Urteilsgestaltung auch im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Wiedergabe der Angeklagtenverantwortung keine Rede sein, wonach sie vom Transport von Süßigkeiten ausgegangen sei (US 9 und 10).
Worin der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gelegen sein soll, wird in der Beschwerde in keiner Weise begründet, weshalb sie insoweit unbeachtlich ist (§ 285 a Z 2 StPO).
Da der Qualifikationstatbestand des § 28 Abs 4 Z 3 SMG bereits dann erfüllt ist, wenn das tatverfangene Suchtgift das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge erreicht, liegt in der erschwerenden Berücksichtigung eines diese übersteigenden Quantums kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11).
Mit der Behauptung (Z 11), die fallbezogene Ablehnung des § 43 a StGB aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei scheinbegründet, wird insoweit keine rechtsfehlerhafte Beurteilung und solcherart nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.