Testo completo
OGH 5Ob16/98h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Mursin C*****, vertreten durch Mag.Franz Rötzer, Mietervereinigung Österreichs, 1050 Wien, Spengergasse 32, wider die Antragsgegner 1.) Dr.Franz S*****, Rechtsanwalt, ***** 2.) Elzbieta S*****, 3.) Dr.Erzsebet K*****, Rechtsanwältin, ***** 4.) Essam el D.Ahmed G*****, 5.) Elfriede R***** GesmbH, ***** Erst- und Zweitantragsgegner vertreten durch Dr.Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, die Fünftantragsgegnerin vertreten durch die Drittantragsgegnerin, wegen § 37 Abs 1 Z 1, 8 und 14 MRG infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1997, GZ 41 R 415/97a-33, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.April 1997, GZ 54 Msch 109/94w-28, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses (ON 34) dem Antragsteller zu Handen seines Vertreters zuzustellen und die Akten erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung
Begründung:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit c und d MRG, wie gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG auch auf das Verfahren über einen Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz anzuwenden sind, steht es den Parteien, deren Interessen durch die Stattgebung des Rekurses unmittelbar berührt werden könnten und denen daher eine Ausfertigung des Revisionsrekurses zuzustellen ist, frei, binnen vier Wochen nach dieser Zustellung bei dem Gericht erster Instanz eine Beantwortung des Revisionsrekurses einzubringen.
Die Zustellung einer Ausfertigung des Revisionsrekurses an den Antragsteller zu Handen seines Vertreters ist bisher unterblieben. Es waren daher wie im Spruch dieser Entscheidung die angeführten Aufträge zu erteilen.