AUSL EGMR Bsw27671/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.1998
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Valenzuela Contreras gegen Spanien, Urteil vom 30.7.1998, Bsw. 27671/95.
Spruch
Art. 8 EMRK - Telefonüberwachung und Recht auf Achtung der Privatsphäre.
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 50 EMRK: ESP 1.500.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war stellvertretender Personalchef einer Firma. Frau M., eine Angestellte derselben Firma, erstattete Anzeige gegen Unbekannt, da sie und ihr Verlobter anonyme Drohanrufe und Briefe erhielten. Im Jänner 1985 wurde das Abhören der Telefonanschlüsse des Paares gerichtlich angeordnet. Der Bf. war einer der Hauptverdächtigen, zum einen, weil die meisten Anrufe aus seiner Firma kamen, und zum anderen, weil er früher ein Verhältnis mit Frau M. hatte. Im November 1985 wurde deshalb zusätzlich das Abhören seines Telefonanschlusses angeordnet. Es stellte sich heraus, dass von diesem Anschluss aus einige Telefonate zu Frau M., ihrem Verlobten und nahen Verwandten geführt wurden. Der Anrufer hatte jedoch jedesmal, kurz nachdem der Hörer abgenommen wurde, aufgelegt, ohne sich zu melden. Im Mai 1992 wurde der Bf. wegen dieses Verhaltens zu 4 Monaten Haft und einer Geldstrafe verurteilt. Er brachte ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ein und behauptete, das Abhören seines Telefonanschlusses sei rechtswidrig gewesen. Im März 1994 wies der Oberste Gerichtshof dieses Rechtsmittel ab: Die durch das Abhören erlangten Beweise waren nicht die einzige Grundlage für die Verurteilung des Bf., schließlich bedrohte der Bf. seine Opfer auch durch anonyme Drohbriefe. Das dagegen an das Verfassungsgericht eingebrachte Rechtsmittel wurde aus denselben Gründen abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Privatsphäre).
Telefongespräche sind von den Begriffen Privatleben und Briefverkehr (Private life and correspondence) iSv. Art. 8 (1) EMRK umfasst. Das Abhören solcher Gespräche ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Art. 8 (2) EMRK. Die bekämpfte Maßnahme hatte eine gesetzliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung, ferner war das in Betracht kommende Gesetz für den Betroffenen zugänglich; jedoch waren die Auswirkungen des Gesetzes für den Bf. nicht vorhersehbar. Rechtsgrundlage für das Abhören der Telefonanschlüsse waren Art. 18
(3) der span. Verfassung und die span. StPO. Diese Bestimmungen erfüllten jedoch nicht die Anforderungen, um der Vorhersehbarkeit eines Gesetzes und demnach dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu genügen: Zu diesen Anforderungen gehören die Umschreibung der Personenkreise, deren Telefone durch gerichtliche Anordnung überwacht werden können sowie die Art der strafbaren Handlungen, die zu einer solchen Anordnung Anlass geben können. Weiters müssen klare Vorschriften über die Dauer einer Telefonabhörung sowie über die Abfassung von Protokollen über die abgehörten Gespräche vorhanden sein. Ein Gesetz muss ausreichend klar formuliert sein, um deutlich zu machen, unter welchen Umständen und bei Vorliegen welcher Bedingungen es die öffentliche Gewalt zu einem derart geheimen und potentiell gefährlichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ermächtigt. Das innerstaatliche Recht hat zur fraglichen Zeit weder Umfang noch Art des behördlichen Ermessensspielraums auf diesem Gebiet ausreichend klar geregelt. Dem Bf. ist demnach das Mindestmaß an Rechtsschutz, das durch den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dem Bürger in einer demokratischen Gesellschaft gewährleistet wird, versagt geblieben. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Art. 50 EMRK:
ESP 1,500.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Malone/GB, Urteil v. 2.8.1984,
A/82 (= EuGRZ 1985, 17); Kruslin/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176-A;
Huvig/F, Urteil v. 24.4.1990, A/176-B (= ÖJZ 1990, 564); Halford/GB,
Urteil v. 25.6.1997 (= ÖJZ 1998, 311) und Kopp/CH, Urteil v.
25.3. 1998 (= NL 98/2/11).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 11.4.1997 eine Verletzung von
Art. 8 EMRK festgestellt (11:6 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.7.1998, Bsw. 27671/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 146) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_4/Contreras.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.