OGH 13Os107/98

13Os107/98Tribunale superiore19 ago 1998

Testo completo

OGH 13Os107/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Mai 1998, GZ 4 a Vr 127/98-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Heinrich B***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien von Ende 1994 bis 6.Jänner 1998 seine am 17. Oktober 1988 geborene unmündige Stieftochter Ivana K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie wiederholt, zuletzt am 6.Jänner 1998, am Geschlechtsteil angriff und diese veranlaßte, auch ihn am Glied anzugreifen und dort masturbatorische Handlungen vorzunehmen.

Die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) des Angeklagten ist unbegründet.

Abgesehen davon, daß auch ein Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung dem Schuldspruch nicht entgegensteht und damit keine entscheidende Tatsache betrifft (Leukauf-Steininger Komm3 § 207 RN 6), hat die Unmündige anläßlich der gerichtlichen Vernehmung im Beisein des Sachverständigen (ON 27) ihre Angaben vor der Polizei (wonach sie stets bekleidet gewesen sei) als unvollständig und ihre gerichtlichen Angaben als richtig bezeichnet (siehe ON 27).

Eine allfällige Divergenz in der Aussage der Kindesmutter über einen Vorfall vom 7.Jänner 1998 kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Tatzeit ausdrücklich einen Tag vorher endet.

Zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung (§ 285 d StPO) hat das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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