Testo completo
OGH 13Os108/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Juli 1998, AZ 21 Bs 145/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen die Ablehnung von Wiederaufnahmsanträgen durch das Landesgericht St.Pölten nicht Folge gegeben.
Die nunmehr gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete (als "Anzeige" bezeichnete und unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte) Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorgesehen sind (Mayerhofer StPO4 § 357 E 13).