OGH 12Os104/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hamid S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 2. März 1998, GZ 20 Vr 714/96-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Hamid S***** wurde (I/1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (I/2.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (II) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB verurteilt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (I/1. und 2.) in Aschbach Markt von Ende Juli 1995 bis 15.März 1996 und am 7. März 1997 den am 2.März 1992 geborenen unmündigen und seiner Aufsicht unterstellten Dominik W***** durch Betasten am Geschlechtsteil, die Aufforderung, seinen Geschlechtsteil zu berühren, und durch Einführen eines Fingers in den After, wobei er ejakulierte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch aus Z 5, 5a und (nominell) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Da der hier allein aktuelle erste Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB eine über die vorsätzliche Begehung (US 8) hinausgehende Absicht, sich durch die Unzuchtshandlungen geschlechtlich zu erregen (US 5 und 6), nicht erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 12), betreffen alle dagegen, teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln, der Sache nach jedoch allein geltend gemachten Begründungsmängel (Z 5) keine entscheidende Tatsache und gehen damit ebenso ins Leere wie jene Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a), die der bezeichneten subjektiven Tendenz im Zusammenhang mit der festgestellten analen Penetration eine aktenmäßige Deckung absprechen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß aber überdies den auf Mißbrauch zur Unzucht gerichteten Vorsatz mit dem Hinweis auf einzelne Beweisdetails in Frage zu stellen sucht (Z 5a), welche isoliert betrachtet auch eine subjektive Deutung der Tathandlungen im Sinne bloßer Hilfeleistung bei der Körperreinigung des Kleinkindes zuließen, läßt er die hier allein maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Verfahrensergebnisse außer Betracht und vermag damit gegen die vom Erstgericht bejahten subjektiven Tatbestandskomponenten keine erheblichen Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt in bezug auf die mit einer einzigen Aussagepassage des Unzuchtsopfers begründeten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Letzteres umsoweniger, als die in der Beschwerde zitierte Äußerung des Unmündigen nicht unter jenen zeitlichen Kriterien abgegeben wurde, denen der Sachverständige aus kinderpsychologischer Sicht den höchsten Wahrheitsgehalt zuordnet (115).
Der Umstand, daß sich der Sachverständige wegen unmöglicher Befundaufnahme - Dominik W***** hatte ihm gegenüber jegliche Angaben verweigert - zu einer wissenschaftlich gesicherten Aussage über die Verläßlichkeit der von den mittelbaren Zeugen berichteten Erzählungen des Kindes außerstande sah, hinderte das Schöffengericht der weiteren Beschwerde zuwider (Z 9 lit a, der Sache nach Z 5) nicht daran, diese Frage unter Beachtung der vom medizinischen Experten als Entscheidungshilfe dafür aufgezeigten entwicklungspsychologischen Kriterien (115) im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung dennoch positiv zu beantworten.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.