OGH 13Os75/98

13Os75/98Tribunale superiore2 set 1998

Testo completo

OGH 13Os75/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Christian A***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 142 Abs 2; 107 Abs 1 und Abs 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. März 1998, GZ 24 Vr 2235/97-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter Christian A***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 142 Abs 2; 107 Abs 1 und Abs 2) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich zu nachangeführten Zeiten, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zugerechnet würden, indem er

1. am 7.Dezember 1997 durch die mehrfache Äußerung: "Gib mir sofort 25 S, sonst bring ich dich um!", somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Hermann B***** ohne Anwendung erheblicher Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich 25 S Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sowie

2. seine Mutter Pauline A***** mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

a) am 20.Juni 1997 durch die Äußerung: "Erschlagen tu ich dich nicht, aber erwürgen tu ich dich!" und

b) am 7.Dezember 1997 durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr sowieso den Schädel runterhauen und keine Ruhe geben, bevor sie nicht weg sei, eine Grabinschrift hätte er schon für sie.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe für den zum Raubfaktum (1) angenommenen Bereicherungsvorsatz unzureichende Gründe angegeben sowie Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, und verweist auf seine Verantwortung (vor Gericht), wonach er sich die "Raubbeute" von 25 S vom Geschädigten lediglich ausborgen wollte (S 152), sowie auf die Angaben der Zeugen Hermann B***** und Pauline A***** über seine Angewohnheit, üblicherweise ausgeborgtes Geld wieder zurückzuzahlen (S 155, 156). Abgesehen davon, daß der Angeklagte damit nur seiner von den Tatrichtern mit ausreichender und den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung (US 6, 7) abgelehnten Darstellung zum Durchbruch verhelfen will und solcherart in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, wäre für ihn selbst bei Annahme eines Darlehens im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil zur Verwirklichung des Raubtatbestandes (ebenso wie bei Diebstahl) eine auf Dauer gerichtete Bereicherung gar nicht erforderlich ist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 49 f zu § 127; Foregger/Kodek StGB6 Anm II zu § 127) und die vom Täter ins Auge gefaßte spätere Rückgabe der Sache Bereicherungsvorsatz nicht ausschließt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 142 E 25a). Die Unrechtmäßigkeit des abgenötigten Vermögenszuwachses wird hinwieder von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, daß die Rechtsmittelausführungen zu diesem Faktum (1) überdies keine entscheidungsrelevante Tatsache aufgreifen.

Insoweit die Mängelrüge zu den gefährlichen Drohungen (2) releviert, das Erstgericht habe bloß aus deren Wortlaut abgeleitet, daß es sich nicht um Unmutsäußerungen handle, und die Aussage der Zeugin A***** über den zuletzt rauhen Umgangston ihres Sohnes übergangen, läßt sie die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 2, 5) und deren Begründung (US 6) außer acht. Denn die Tatrichter stützten sich (neben dem Teilgeständnis und der für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage der Pauline A***** in ihrer Gesamtheit) diesbezüglich auf den äußeren Geschehnisablauf, wonach die Drohungen festgestelltermaßen jeweils auch von körperlichen Attacken des Angeklagten gegen seine Mutter begleitet waren (US 4, 5).

Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum geht nicht vom Urteilssachverhalt aus, in welchem der Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt wurde (US 2, 5 und 6), und verfehlt daher die prozeßordnungsgemäße Ausführung. Das die Annahme dieses Vorsatzes bestreitende (und somit auf andere Feststellungen abzielende) Beschwerdevorbringen stellt nur erneut eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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