OGH 14Os105/98

14Os105/98Tribunale superiore9 set 1998

Testo completo

OGH 14Os105/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jupin G***** und Hadi S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hadi S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 1998, GZ 1 c Vr 10.308/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hadi S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von Frühsommer bis Herbst 1997 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Jupin G***** gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Farzaneh H*****, Mehrdad N*****, Shariar Ha*****, Sadaf M*****, Ramin M*****, Jala J***** und Ali K***** durch die Vorgabe, vergünstigte Mitgliedskarten des Fitneßclubs C***** vermitteln zu können, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Ausfolgung nachgemachter Mitgliedskarten, sohin unter Verwendung von falschen Urkunden, zur Übergabe von Geldbeträgen von jeweils 2.500 S und Verfügungsberechtigte den Fitneßclubs C***** zur Erbringung von Leistungen in nicht mehr feststellbarer Höhe, sohin zu Handlungen verleitet, die die Genannten oder den Fitneßclub C***** am Vermögen schädigten.

Die dagegen vom Angeklagten Hadi S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit seinen unter der Z 5 erhobenen Einwänden, die im wesentlichen dahin gehen, daß die lediglich auf die belastenden Angaben des Erstangeklagten gestützten Urteilsgründe nicht überzeugen könnten, zumal mehrere Zeugen ausgesagt hätten, daß der Erstangeklagte wiederholt geäußert habe, er werde den Zweitangeklagten "mithineinziehen", wenn gegen ihn Anzeige erstattet werde, bringt der Beschwerdeführer den bezeichneten Nichtigkeitsgrund, der einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen voraussetzt, nicht prozeßförmig zur Darstellung, sondern versucht unzulässigerweise die - logisch und empirisch einwandfreie - Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in deren Rahmen es sich auch mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Verfahrensergebnissen zureichend auseinandergesetzt hat, zu bekämpfen. Daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen zwingend sind, wird unter dem Gesichtspunkt des angeführten Nichtigkeitsgrundes nicht verlangt.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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