Testo completo
OGH 11Os113/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 12a Vr 816/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 1999, AZ 22 Bs 218/99 (= ON 709 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1999, GZ 12a Vr 816/88-705, mit welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Entschädigungsverfahrens abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. August 1999 mit dem Ziel, eine Korrektur der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu erreichen.
Dieses Begehren ist jedoch einer sachlichen Erörterung schon deshalb entzogen, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.