OGH 11Os115/99

11Os115/99Tribunale superiore21 ott 1999

Testo completo

OGH 11Os115/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred T***** und einen weiteren Angeklagten wegen des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 1 und Abs 2 SMG, §§ 15 und 12 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. Juli 1999, GZ 8 Vr 420/98-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Alfred Wei***** enthaltenden - Urteil wurde Alfred T***** (zu A I 1 bis 4) des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 1 und 2 SMG, §§ 15 und 12 zweiter Fall StGB, sowie (zu A II) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Strafhäftling in der Justizanstalt Suben

(zu A I 1 bis 4) von 1996 bis Juli 1997 in mehreren Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in insgesamt großer Menge in Verkehr gesetzt und andere zur Inverkehrsetzung bestimmt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, indem er

(1) Patrick Web***** dazu aufforderte, ihm im Zuge eines Ausganges etwa 100 Gramm Cannabisharz mitzubringen, wobei es beim Versuch blieb,

(2) Alfred Wei***** dazu aufforderte, ihm ein Säckchen mit 99,2 Gramm Cannabisharz (8,1 +/- 0,38 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC) mitzubringen, wobei es beim Versuch blieb,

(3) Alfred Wei***** dazu aufforderte, ihm zumindest weitere fünf Säckchen Cannabisharz (laut Feststellungen US 7: in den drei vollendeten Fällen etwa 300 Gramm mit etwa 24 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC) und Cannabiskraut mitzubringen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,

(4) weitere unbekannte Personen wiederholt dazu aufforderte, für ihn Cannabisharz und Cannabiskraut in die Justizanstalt zu schmuggeln, weiters

(zu A II) am 12. Juli 1997 Patrick Web***** durch die telefonische Äußerung, er werde schon sehen, was es gäbe, wenn er wieder hereinkomme, zumindest mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betreffen die Fragen, in welchem genauen Zeitraum der Angeklagte und einzelne Mithäftlinge gemeinsam in einer Zelle untergebracht waren, sowie wann genau die Übergaben von Suchtgift erfolgt sind, keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Bedeutung haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).

Mit der Behauptung, das Gericht hätte den Angaben des Zeugen Web*****, der Angeklagte sei im Besitz eines Mobiltelefons gewesen, keinen Glauben schenken dürfen, weil andere Zeugen ein solches Gerät weder gesehen hätten, noch sich vorstellen konnten, daß er darüber verfügt habe, wird ein Begründungsmangel nicht dargetan, vielmehr stehen die reklamierten Beweisergebnisse - wie sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - den getroffenen Feststellungen nicht zwingend entgegen.

Die - als Entlastung des Angeklagten gesehenen - Angaben der Zeugen Web***** und H***** wurden vom Schöffengericht keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern eingehend erörtert (US 9 ff und 14 f). Ob Web***** auf der Fahrt nach Innsbruck in Salzburg eine dreiviertel Stunde Aufenthalt hatte, ist für die Frage, ob er dort genächtigt hat, ohne Bedeutung. Warum das Erstgericht auch dem Zeugen K***** - als Lebensgefährten der ehemaligen Freundin H***** - Glauben versagt hat, wurde im Urteil denkfehlerfrei dargetan (US 11, 14 f).

Mit der Behauptung, die Tatrichter hätten ihre Beweiswürdigung nicht auf die Angaben des Zeugen Web***** vor der Gendarmerie stützen dürfen, hiedurch werde in Hinblick auf die gegenteiligen Beweisergebnisse der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, argumentiert die Beschwerde - in dieser Form unzulässig - nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Keinen entscheidenden Umstand betreffen die Einwände hinsichtlich des Gewichts der vom Mitangeklagten Wei***** überbrachten Suchtgiftpäckchen, weil auch im von den Hypothesen des Beschwerdeführers angesprochenen günstigsten Fall die große Menge des § 28 Abs 6 SMG überschritten wurde. Die Angaben des Angeklagten, Wei***** habe für ihn nicht Cannabis, sondern zerdrückte Mohnkapseln besorgen sollen, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nicht übergangen, sondern mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung mit dem bloßen Aufzeigen von - vom Erstgericht ohnedies erörterten - den Feststellungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Tatrichter zu erzeugen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 28 SMG behauptet sie Feststellungsmängel zur Menge des in die Justizanstalt Suben geschmuggelten Suchtgifts, vernachlässigt damit aber die Urteilskonstatierungen (US 7 f), wonach dem Angeklagten 300 Gramm Cannabisharz mit 24 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (somit schon in diesem Umfang eine große Menge im Sinn des § 28 Abs 6 SMG) sowie weitere unbekannte Mengen erfolgreich überbracht wurden (und es hinsichtlich weiterer 199,2 Gramm und weiterer unbekannter Mengen beim Versuch blieb), und geht somit nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt aus. Soweit die Beschwerde aber die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur festgestellten Menge Suchtgifts kritisiert, kommt sie neuerlich einer unzulässigen Schuldberufung gleich.

Zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung wiederum orientiert sich die Rüge mit der Behauptung, der konstatierten Äußerung fehle die Eignung, dem Opfer begründete Besorgnisse einzuflößen, nicht am von den Tatrichtern festgestellten Bedeutungsinhalt (Bedrohung mit einer Körperverletzung, US 6). Mit der Infragestellung desselben und der Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite unternimmt der Beschwerdeführer schließlich einen weiteren unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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