OGH 11Os120/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gabriele B***** und Timea P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Timea P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 1999, GZ 5c Vr 13437/96-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem im Spruch genannten Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch einer weiteren Angeklagten sowie rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Timea P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils erbat sich die Angeklagte P***** drei Tage Bedenkzeit (S 427/III) und meldete mit Schriftsatz vom 29. April 1999 durch ihren Verteidiger (nur) die Berufung wegen des Strafausspruches an (ON 85).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger brachte dieser am 10. September 1999 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Ausführung.
Gemäß § 284 Abs 1 StPO ist eine Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Weil die Angeklagte eine Anmeldung dieses Rechtsmittels unterließ, war sie zur Ausführung der Beschwerde nicht legitimiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche demnach von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zustand, war somit - wozu bereits der Gerichtshof erster Instanz verhalten gewesen wäre - zurückzuweisen (§ 285a Z 1 StPO).
Eine ungeachtet dessen aus Anlass der Vorlage der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen aufzugreifende materielle Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Urteil entgegen der in der (unzulässigen) Beschwerdeausführung vertretenen Auffassung hinreichende Feststellungen zur Annahme der Bandenbildung enthält (US 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d (§ 285a Z 1) StPO zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.