OGH 1Ob263/99d

1Ob263/99dTribunale superiore27 ott 1999

Testo completo

OGH 1Ob263/99d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Raphael S*****, geboren am , und des mj. Patrick S, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Vaters Tarek S, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 21 R 200/99g115, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Wels vom 4. Mai 1999, GZ 2 P 2076/95b110, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der beiden Minderjährigen, zu deren Unterhalt ab 1. 1. 1999 einen monatlichen Beitrag von S 4.600,- bzw von S 4.000,- und für die Zeit vom 1. 7. 1991 bis 31. 12. 1998 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt S 97.000,- zu bezahlen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung insoweit ab, als der vom Vater zu zahlende Unterhaltsrückstand mit S 103.830,50 festgesetzt wurde; im übrigen wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters, der unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht wurde, stellte letzteres dem Erstgericht mit dem Hinweis darauf zurück, daß nach Auffassung des Rekursgerichts der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; die Eingabe sei dem Rekurswerber nach Überprüfung der Fristwahrung zur Verbesserung (im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG) zurückzustellen.

Das Erstgericht entsprach diesem Auftrag und forderte den Revisionsrekurswerber auf, sein Rechtsmittel binnen 14 Tagen zu verbessern. Dieser Verbesserungsauftrag langte am 3. 8. 1999 beim Vertreter des Vaters ein. Nach dem Akteninhalt überreichte der Rechtsvertreter des Vaters am 18. 8. 1999 in Entsprechung des Verbesserungsauftrags einen ordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht "im Wege des Rekursgerichts" dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Der im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG gestellte Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht fand keine Behandlung.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichts gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dementsprechend wurde über Anregung des Gerichts zweiter Instanz vom Erstgericht auch ein Verbesserungsverfahren eingeleitet, der Rechtsmittelwerber hat auch tatsächlich die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG vorgenommen. Über den Antrag des Revisionsrekurswerbers gemäß § 14a Abs 1 AußStrG wird nun das Rekursgericht gemäß § 14a Abs 3 und 4 AußStrG für den Fall der Rechtzeitigkeit der vom Revisionsrekurswerber vorgenommenen Verbesserung, die der Oberste Gerichtshof mangels funktioneller Zuständigkeit nicht prüfen darf zu entscheiden haben.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das den Akt dem Rekursgericht vorzulegen haben wird.

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