AUSL EGMR Bsw28342/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1999
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Brumarescu gegen Rumänien, Urteil vom 28.10.1999, Bsw. 28342/95.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 34 EMRK - Konfiskation eines Hauses im Wege von Verstaatlichungsmaßnahmen und Recht auf Achtung des Eigentums.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist rumän. Staatsangehöriger. 1950 war das Haus seiner Eltern in Bukarest gemäß dem Verstaatlichungsgesetz 92/1950 konfisziert worden. Der Familie wurde erlaubt, eine Wohnung im Haus als Mieter weiter zu benützen. 1974 erwarben der Bf. und sein Bruder die Wohnung vom Staat. Nach dessen Tod ging die Wohnung in das Eigentum des Bf. und seiner Schwester über.
1993 wurde über Klage des Bf. rechtskräftig mit Urteil festgestellt, dass die seinerzeitige Verstaatlichung des Hauses unrechtmäßig gewesen war. Das Haus wurde an den Bf. rückübereignet, woraufhin er die Zahlung der Miete für die Wohnung einstellte und fortan Grundsteuer für das Haus leistete.
Kurze Zeit später wurde ein Antrag (recurs în anulare) des rumän. Generalprokurators auf Aufhebung des Urteils beim rumän.
Höchstgericht eingebracht. Dieses gab dem Begehren Folge: Das Haus sei gemäß dem damals geltenden Verstaatlichungsgesetz in staatliches Eigentum übergegangen. Die Art und Weise, wie dieses Gesetz angewendet wurde, könne von den Gerichten nicht überprüft werden, da dies alleinige Sache der Exekutive oder Legislative sei. Demzufolge wurde der Bf. von den Steuerbehörden in Kenntnis gesetzt, das Haus gelte von nun an wieder als staatliches Eigentum.
Daraufhin stellte der Bf. einen Antrag auf Rückgabe des Hauses gemäß dem Gesetz 112/95 (Dieses Gesetz regelt die Rückgabe von bzw. Festsetzung einer Entschädigung für in der kommunistischen Ära konfisziertem Wohnungseigentum) an den hierfür zuständigen Verwaltungsausschuss. Dieser verfügte die Rückstellung der Wohnung und setzte für das übrige Haus eine Entschädigung fest. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel des Bf. wurde in erster Instanz abgewiesen, das Verfahren vor dem Gericht 2 Instanz ist noch anhängig.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) aufgrund des Urteils des Höchstgericht, demzufolge die Gerichte für die Entscheidung über seine Klage auf Rückübereignung des konfiszierten Hauses nicht zuständig seien. Er rügt weiters eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da ihm infolge der Entscheidung des Höchstgerichts ein Teil seines Vermögens entzogen wurde.
Die Reg. wendet ein, der Bf. könne angesichts der neuen gesetzgeberischen Maßnahmen, was die Rückübereignung bzw. Festsetzung einer Entschädigung für ehemals verstaatlichtes Vermögen betrifft, nicht mehr als Opfer iSv. Art. 34 EMRK angesehen werden. Der Bf. ist zur Zeit in derselben Situation, in der er sich nach Aufhebung des Urteils durch das rumän. Höchstgericht befunden hatte. Eine für den Bf. günstige Rechtsentwicklung kann daran im wesentlichen der Konvention anerkannt, noch dafür Wiedergutmachung geleistet haben. Die Opfereigenschaft des Bf. ist somit nach wie vor gegeben. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig). Die Reg. wendet ein, der Bf. habe es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da er im Zuge der neuen gesetzgeberischen Maßnahmen und dem nachfolgenden Abrücken des rumän. Höchstgerichts von seiner Rechtsprechung verabsäumt hatte, ein neuerliches Rechtsmittel auf Rückgabe seines Eigentums zu stellen. Die rumän. Reg. ist für die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils durch das rumän. Höchstgereicht verantwortlich. Ihre Behauptung, dem Bf. wäre ein neuerliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, ist unerheblich, dies auch deshalb, weil der Ausgang des Verfahrens wegen res judicata durchaus ungewiss gewesen wäre. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ist im Lichte der Präambel zur Konvention zu sehen: In ihr ist das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verankert, aus diesem läßt sich wiederum der Grundsatz der Rechtssicherheit ableiten.
Der rumän. Generalprokurator hatte gemäß Art. 330 der rumän. ZPO die Befugnis, jederzeit die Aufhebung eines rechtskräftig ergangenen Urteils zu beantragen. Indem das rumän. Höchstgericht diesem Antrag nachkam, machte es das ganze Gerichtsverfahren hinfällig, das bereits in einer rechtskräftigen und unwiderruflichen Entscheidung (res judicata) beendet und entsprechend umgesetzt worden war. Durch die Art und Weise, wie das rumän. Höchstgericht diese Bestimmung auslegte, wurde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und damit gegen das Recht auf ein faires Verfahren des Bf. verstoßen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Rozakis, Sir Nicolas Bratza; gefolgt von Richter Zupanic).
Das rumän. Höchstgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Gerichte zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Wiedererlangung von durch staatliche Behörden konfisziertem Eigentum nicht zuständig seien. Ein derartiger Ausschluß der gerichtlichen Zuständigkeit verstößt gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten. Verletzung von
Art. 6 (1) EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Rozakis, Sir Nicolas Bratza; gefolgt von Richter Zupanic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:
Da der Bf. als Eigentümer des Hauses gerichtlich anerkannt worden war, stellt das Urteil des rumän. Höchstgerichts einen Eingriff in sein Recht auf Eigentum dar, der gemäß dem zweiten Satz des Abs. 1 des Art. 1 1.ZP EMRK auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist:
Danach ist der Entzug von Eigentum nur dann gerechtfertigt, wenn es das öffentliche Interesse verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Ferner hat der Eingriff verhältnismäßig zu sein. Das Urteil des rumän. Höchstgerichts hatte den Entzug des Eigentums des Bf. an seinem Haus trotz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Urteils zur Folge. Eine überzeugende Erklärung für diese Vorgangsweise wurde weder vom rumän. Höchstgericht noch von der Reg. erbracht – insb. auch dahingehend, dass das öffentliche Interesse den Entzug des Eigentums verlangt hätte. Dem Bf. wurde mehr als vier Jahre der Zugang zu seinem Eigentum verwehrt, ohne dass er dafür angemessen entschädigt worden wäre. Alle seine Versuche, sein Eigentum wiederzuerlangen, hatten sich als nicht erfolgreich erwiesen. Unter diesen Umständen war die erforderliche Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben. Verletzung bzw. Fortdauer einer Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Frage einer Entschädigung ist – angesichts einer möglichen Einigung zwischen dem Bf. und der rumän. Reg. – noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sporrong und Lönnroth/S, Urteil v. 23.9.1982, A/52, EuGRZ 1983, 523. Vasilescu/ROM, Urteil v. 22.5.1998.
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 15.4.1998 sowohl eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK als auch von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.10.1999, Bsw. 28342/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 185) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Brumarescu.pdf
Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.