OGH 10ObS112/99i

10ObS112/99iTribunale superiore9 nov 1999

Testo completo

OGH 10ObS112/99i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und MR Mag. Gerhard Puschner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang F*****, Orthopädieschuhmacher, *****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 1999, GZ 12 Rs 301/98s-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 1998, GZ 14 Cgs 136/95z-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs 2 ZPO) liegt nicht vor, weil hier lediglich Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind; nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO bedarf dies keiner weiteren Begründung.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 19. 6. 1940 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 3. 1995 gemäß § 133 Abs 2 GSVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch mit der vom Obersten Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall (SSV-NF 10/122) dargelegten Rechtsauffassung im Einklang. Den Ausführungen der klagenden Partei zum geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes entgegenzuhalten:

Auszugehen ist davon, dass der Kläger im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG - anders als etwa im Fall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG - zwar einen Berufsschutz, jedoch keinen sogenannten Tätigkeitsschutz genießt (SSV-NF 8/114, 10/56, 11/20, 11/25, 12/54; 10 ObS 316/98p; 10 ObS 36/99p). Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit oder die bisherige Betriebsstruktur stellt nur § 131c, nicht aber § 133 Abs 2 GSVG ab; hier geht es vorerst vielmehr um die Situation in solchen Betrieben schlechthin. Das Gesetz stellt bezüglich der Prüfung der Möglichkeit der Weiterführung einer selbständigen Tätigkeit eben nicht auf die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (SSV-NF 9/22, 11/25; 10 ObS 316/98p, 10 ObS 36/99p). Alle diese Erwägungen betreffen allerdings die erst in zweiter Linie zu beantwortende Frage der Verweisbarkeit eines selbständig Erwerbstätigen, nicht jedoch die primäre Frage, ob seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (§ 133 Abs 2 lit b GSVG). Da das Gesetz von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung und nicht etwa von ihrer tatsächlichen Erbringung spricht, muss rückschauend geprüft werden, ob diese objektiv im Hinblick auf den betreffenden Betrieb auch erforderlich war (SSV-NF 5/114, 8/114, 11/45; 10 ObS 107/98b, 10 ObS 36/99p). Insoweit kommt es also auf den konkreten Betrieb des Klägers und nicht etwa auf einen idealtypischen (durchschnittlichen) Betrieb eines Orthopädieschuhmachers und -händlers schlechthin an. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht mehr strittig, dass die persönliche Mitarbeit des Klägers zur Aufrechterhaltung seines konkreten Betriebes auch im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung notwendig war. Damit ist zwar eine der - neben dem Anfallsalter - wesentlichen Voraussetzungen erfüllt. Nunmehr stellt sich jedoch die weitere Frage, ob der Kläger außerstande ist, einer (nicht jener) selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Da er nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül noch leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung (mit hier nicht wesentlichen Einschränkungen im Hinblick auf Stress-Situationen, Fließbandarbeit, Schichtarbeit, gefährlichen Maschinen, Extremhaltung der Wirbelsäule) verrichten kann, ist er von wesentlichen Tätigkeiten eines Orthopädieschuhmachers und -händlers weitgehend nicht ausgeschlossen. Der Revisionswerber lässt außer Acht, dass es bei Beurteilung dieser Frage nicht auf die Möglichkeit einer Umorganisation des vom Kläger geführten konkreten Betriebs ankommt, sondern auf den durchschnittlichen Betrieb eines Orthopädieschuhmachers und -händlers. Der Kläger hat seinen Betrieb übrigens auch seit dem Stichtag wirtschaftlich durchaus erfolgreich führen können. Auf die weiteren rechtlichen Überlegungen des Revisionswerbers braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. Abschließend sei angemerkt, dass die beklagte Partei die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach § 131c GSVG mit 1. 7. 1995 (Vollendung des 55. Lebensjahres) anerkannt hat, er jedoch die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit offenbar wegen der Weiterführung seines Betriebes nicht in Anspruch genommen hat (ON 17, 25).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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