OGH 12Os138/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ashraf S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1999, GZ 12 b Vr 996/99-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Ashraf S***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (zu I) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, (zu II) nach § 33 Abs 1 FinStrG und (zu III) nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien als Geschäftsführer der Firma A***** GmbH im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Atef Ahmed Ragab A***** fortgesetzt vorsätzlich eine Verkürzung von Abgaben bewirkt, und zwar
I. von März 1996 bis Juli 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern sowie durch Nichtabgabe von Voranmeldungen und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften), nämlich für Jänner bis Dezember 1996 um 800.184 S sowie für Jänner bis Mai 1997 um 416.212 S;
II. von Juli 1996 bis Mai 1997 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verheimlichte, aus verdeckter Gewinnausschüttung zugeflossener Entnahmen, nämlich für 1996 um 228.475 S und für Jänner bis Mai 1997 um 89.289 S;
III. von Februar 1996 bis Juli 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten durch Unterlassung der Einbehaltung und Abfuhr der tatsächlich angefallenen Lohnsteuer und der Dienstgeber- beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, nämlich für Jänner bis Juni 1996 an Lohnsteuer um
121. 141 S, für Jänner bis Dezember 1996 an Dienstgeberbeiträgen um 189.256 S sowie für Jänner bis Juni 1997 an Dienstgeberbeiträgen um
92. 343 S.
Der dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt in Ansehung des Zeugen Aadel H***** in Ermangelung eines - durch die bloße Erklärung, auf dessen Einvernahme nicht zu verzichten (337), nicht substituierbaren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 4b) - entsprechenden Beweisantrages schon aus formellen Gründen. Im übrigen ist sie unbegründet.
Selbst ein positives Beweisergebnis im Sinne des Begehrens auf Einvernahme der Zeugen Essam E***** und des Steuerberaters (richtig:) Dr. Azmi B***** (337) hätte nämlich zwangsläufig jene überwiegend objektiven, teils auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Prämissen in keiner Weise tangieren können, die das Erstgericht als ausschlaggebend dafür ansah, in Ablehnung der vom Angeklagten behaupteten alleinigen Zuständigkeit des Mitgeschäftsführers für die gesamte Finanzgebarung der Firma A***** die subjektiven Tatbestandskomponenten zu bejahen (US 13 bis 16).
Die Mängelrüge (Z 5) gelangt überwiegend in Ermangelung eines argumentativen Substrats nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:
So unterläßt sie mit der Behauptung, die subjektive Tatseite sei dem Angeklagten ohne logische Begründung "einfach unterstellt worden", jedwede Auseinandersetzung mit der insoweit ausführlichen Urteilsbegründung (US 13 bis 16) und legt prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) auch nicht dar, warum jenen Erhebungen des Finanzamtes, auf denen die Schätzung der Umsätze für die Zeit ab April 1997 beruht (61 f), der behauptete rein spekulative Charakter zukommen sollte. Ebensowenig gibt die Beschwerde irgendeine Begründung für die ihr unterlegte These an, dass die vom Erstgericht als Deckungshandlung für die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen gewerteten Fehleintragungen im Kassabuch auch für den Angeklagten sprechen könnten und lässt mit der lapidaren Behauptung rechtlicher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen auch nicht deutlich und bestimmt erkennen, welche Konsequenzen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers daraus auf jene zahlreichen Gründe ergeben sollten, von denen sich das Schöffengericht in concreto bei der Ablehnung von Werkverträgen leiten ließ (US 9 und 10).
In diesem Zusammenhang erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der vom Angeklagten weiters aufgeworfenen Frage, ob im Prüfungszeitraum - anders als davor (US 7) - Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit für die in der Firma A***** beschäftigten Personen gestellt wurden, weil Derartiges durch kein wie immer geartetes Beweisergebnis indiziert ist.
Welche Summen an verdeckten Gewinnausschüttungen dem Angeklagten während des Deliktszeitraumes zugekommen sind, kann angesichts seines insoweit festgestellten Zusammenwirkens als Mittäter mit dem weiteren Geschäftsführer A***** und der daraus folgenden strafrechtlichen Haftung für den Gesamterfolg als nicht entscheidend auf sich beruhen.
Mit dem Hinweis darauf vermag der Beschwerdeführer daher weder einen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Umstand aufzuzeigen, der Grund zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte.
Gleiches gilt auch für den den finanzbehördlichen Ermittlungen und dem Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens ungeachtet vereinzelt anderslautender Behauptungen (325, 327) widersprechenden Einwand (Z 5a), von den Honorarempfängern der Fa. A***** seien allenfalls selbst die anfallenden Steuern bezahlt worden.
Schließlich lässt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandskomponenten über die - auch zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (zu I und III) - vollständig, wenn auch teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung, getroffenen Konstatierungen hinwegsetzt (US 3, 4 und 14).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde in gleicher Weise bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO). wie die angemeldete (ON 30), gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich aber nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.