OGH 1Ob11/00z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr.Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Unterhalts (Streitwert 144.000S) infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 10.Juni1999, GZ20R46/99k17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Jennersdorf vom 19.Februar1999, GZC338/98s11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof am 14.Jänner2000 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Jennersdorf zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin machte an laufendem Unterhalt 4.000S monatlich ab 1.Mai1998 und einen Unterhaltsrückstand von144.000S (36mal4.000S) für drei Jahre vor der Klageeinbringung am 4.Mai 1998 geltend.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Die Klägerin focht dieses Urteil seinem ganzen Inhalt nach an. Das Berufungsgericht bestätigte es und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde, obgleich der Erstrichter am 27.Dezember1999 (auf ON18) verfügt hatte, den Akt "im Sinne des §508ZPO" dem Berufungsgericht vorzulegen.
Der erkennende Senat hat erwogen:
1. Unterhaltsansprüche sind gemäß §58 Abs1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz (1Ob133/99m; 6Ob236/98v). Gesondert begehrter, bereits fällig gewordener Unterhalt -also ein miteingeklagter Unterhaltsrückstand- ist bei Ermittlung des Streitwerts und des Entscheidungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Er ist daher auch nicht mit dem dreifachen Jahresbetrag laufenden Unterhalts zu addieren (idS 1Ob 133/99m; 5Ob67/99k), was zumindest dann gilt, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts in Summe nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des geltend gemachten laufenden Unterhalts (2Ob76/99m; 3Ob2218/96i; SZ69/33).
1.1. Im Anlassfall begehrte die Klägerin die Zuerkennung von 4.000S monatlich an laufendem Unterhalt und die Verurteilung des Beklagten, ihr ferner einen fälligen Unterhaltsrückstand von144.000S -errechnet ausje4.000S monatlich für die letzten drei Jahre vor Klageeinbringung- zu zahlen. Der Entscheidungsgegenstand im Verfahren zweiter Instanz betrug daher -nach den unter 1. erläuterten Grundsätzenbloß144.000S. Da das Gericht zweiter Instanz nach §500 Abs2 Z3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt ein Anwendungsfall gemäß §502 Abs4 und 5 Z1 ZPO iVm §49Abs2 Z2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzung ist eine außerordentliche Revision jedenfalls unzulässig, eine ordentliche Revision dagegen nur nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §508Abs1 bis 3 ZPO zulässig.
1.2. Gemäß §508Abs2 ZPO ist ein Antrag nach Abs1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach §507b Abs2 ZPO sofort -samt allen maßgebenden Akten- vorzulegen.
Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel -wie hier- keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß §500 Abs2 Z3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird, weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist. Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs setzt aber jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß §508 Abs3 ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin -entsprechend seiner ohnehin getroffenen Verfügung vom 27.Dezember1999 - zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die Rechtsmittelanträge den Erfordernissen nach §508 Abs1 ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein wird.